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    Elternzeiten können gekoppelt werden

    Kaum ist der erste Nachwuchs da, passiert es immer häufiger, dass der
    zweite auch nicht lange auf sich warten lässt. Wenn dann die erste Eltern-
    zeit entsprechend lange gewählt wurde, kann man meist nahtlos in die
    zweite wechseln. Nur was passiert dann eigentlich mit den bis dato noch
    nicht genommenen Urlaubstagen? Dazu hat sich jetzt das Bundesarbeits-
    gericht äussern müssen.
    Demnach müssen die freien Tage, die eine Arbeitnehmerin zu Beginn der
    ersten Elternzeit noch als Resturlaub hatte, in dem Jahr gewährt werden,
    in dem sie wieder in den Beruf zurückkehrt. Wird jedoch das Arbeitsver
    hältnis während des Erziehungsurlaubs aufgelöst, so wird der Resturlaub
    ausbezahlt.

    Bisher war es so, dass der Urlaubsanspruch verfiel, wenn frau den Urlaub
    aufgrund einer zweiten Elternzeit nicht nehmen konnte. Dieser Ansicht
    kann sich das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht  mehr anschließen.
    So bleibt also ab sofort der Anspruch auf freie Tage erhalten und kann
    daher beispielsweise auch erst nach einer langjährigen Berufspause eingelöst
    werden. Klingt praxisnah, oder?

    Dietmar J. Harms

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