Elternzeiten können gekoppelt werden
Kaum ist der erste Nachwuchs da, passiert es immer häufiger, dass der
zweite auch nicht lange auf sich warten lässt. Wenn dann die erste Eltern-
zeit entsprechend lange gewählt wurde, kann man meist nahtlos in die
zweite wechseln. Nur was passiert dann eigentlich mit den bis dato noch
nicht genommenen Urlaubstagen? Dazu hat sich jetzt das Bundesarbeits-
gericht äussern müssen.
Demnach müssen die freien Tage, die eine Arbeitnehmerin zu Beginn der
ersten Elternzeit noch als Resturlaub hatte, in dem Jahr gewährt werden,
in dem sie wieder in den Beruf zurückkehrt. Wird jedoch das Arbeitsver
hältnis während des Erziehungsurlaubs aufgelöst, so wird der Resturlaub
ausbezahlt.
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Bisher war es so, dass der Urlaubsanspruch verfiel, wenn frau den Urlaub
aufgrund einer zweiten Elternzeit nicht nehmen konnte. Dieser Ansicht
kann sich das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht mehr anschließen.
So bleibt also ab sofort der Anspruch auf freie Tage erhalten und kann
daher beispielsweise auch erst nach einer langjährigen Berufspause eingelöst
werden. Klingt praxisnah, oder?
Dietmar J. Harms









