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So rechnet man die Elternzeit als Berufsjahre an

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So rechnet man die Elternzeit als Berufsjahre an

Ob diese Anrechnungen (Elternzeit als Berufsjahre) möglich sind, ist immer vom speziellen Fall abhängig. Wer vor der Elternzeit nicht in seinem späteren Beruf gearbeitet, sondern etwas anderes gemacht hat, der kann weder diese letzte Tätigkeit, noch die davor als Berufsjahre anrechnen lassen. Berücksichtigt werden kann also nur die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, wenn sie nahtlos in die Elternzeit übergeht.

Leider kann man die Elternzeit nicht grundsätzlich anrechnen lassen. In vielen Tarifverträgen und auch bei der Ärztekammer ist es individuell so geregelt, dass Eltern zumindest die Hälfte der Elternzeit berücksichtigen lassen können. War eine Frau oder ein Mann also zum Beispiel insgesamt fünf Jahre in Elternzeit, ist es bei vielen Tarifverträgen möglich, 2,5 Jahre davon anrechnen zu lassen. Ein Mitarbeiter, der seit zehn Jahren angestellt ist, hätte also bei fünf Jahren Arbeitszeit und fünf Jahren Elternzeit insgesamt 7,5 Berufsjahre. Allerdings – und das ist das Problem – gilt diese Regelung nur dann, wenn sie ausdrücklich im Vertrag steht. Einen Rechtsanspruch auf Anrechnung gibt es nicht.

Hierzu gibt es einen interessanten Fall, der kürzlich vor dem Arbeitsgericht verhandelt wurde. Eine Frau, die bereits zehn Jahre in ihrem Betrieb angestellt war, bekam zwei Kinder und war deshalb insgesamt etwa fünf Jahre in Mutterschutz und Elternzeit. Nach der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung wurde sie von ihrem Arbeitgeber ins zehnte Beschäftigungsjahr aufgenommen. Die Frau selbst wollte aber die Hälfte ihrer Elternzeit anrechnen und damit ins dreizehnte Beschäftigungsjahr gruppiert werden. Das hätte einen entsprechenden Unterschied im Einkommen ausgemacht. Der Arbeitgeber weigerte sich allerdings zur die Anrechnung der Elternzeit, da dies nicht im Tarifvertrag geregelt ist.

Das Arbeitsgericht gab in diesem Fall dem Arbeitgeber Recht. Sofern eine Berücksichtigung nicht ausdrücklich in den Arbeitsverträgen steht, muss der Arbeitgeber die Elternzeit in keinster Weise anrechnen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau (eines der Hauptargumente der Klage) konnte das Arbeitsgerecht insofern nicht sehen, da auch Männer die Möglichkeit haben, in Elternzeit zu gehen.

Der Arbeits- und Tarifvertrag ist entscheidend

Alles in allem kommt es also auf den Arbeits- und Tarifvertrag an, ob man seine Elternzeit als Berufsjahre anrechnen lassen kann oder nicht. Bei medizinischen Berufen ist das aber in der Regel der Fall. Als Berufsjahre gilt grundsätzlich nur die Zeit, die man auch tatsächlich mit Arbeit verbracht hat – alles andere ist also einzig und allein davon abhängig, was Mitarbeiter und Arbeitgeber individuell ausgemacht haben.

Auch die Frage, ob branchenfremde Berufe eingerechnet werden können, ist nicht so einfach beantwortet. Grundsätzlich werden Wehr- und Zivildienst voll anerkannt, ein Jahr Wehrdienst entspräche also einem Berufsjahr. Wer in der freien Wirtschaft tätig war, kann hier maximal jeweils ein halbes Berufsjahr anrechnen lassen – und auch das nur, wenn der Tarifvertrag eine Anrechnung grundsätzlich einräumt.

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