Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht in Deutschland laut Entgeltfortzahlungsgesetz nicht nur für Vollzeitbeschäftigte sondern auch für Teilzeitkräfte - dazu zählen auch Studentenjobs, Ferienaushilfen und Angestellte mit Minijob.
Entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot wurde das Entgeltfortzahlungsgesetz 1994 reformiert, so dass auch Arbeitnehmer befristeter Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf Entgeltfortzahlung die gleichen Rechte bekamen wie Arbeitnehmer in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Darüber hinaus wurden sämtliche Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bundesländern abgeschafft.
Die wichtigste Neuerung bei der Gesetzesreform von 1996 bestand darin, dass die Höhe der Entgeltfortzahlung von 100% auf 80% reduziert wurde, auch um Missbrauch vorzubeugen. Alternativ gibt es, sowohl im Krankheitsfall als auch bei bewilligten Kuren, die Möglichkeit diese Lohnabsenkung durch Anrechnung von Urlaubstagen abzufangen. Die meisten Tarifverträge sehen dagegen eine volle Lohnfortzahlung vor. Um diese zu erhalten, muss der Arbeitnehmer seit mindestens vier Wochen für seinen Arbeitgeber tätig sein (Tarifverträge sind hiervon oft ausgenommen). Außerdem muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht.
Auf Verlangen des Arbeitgebers, muss auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als drei Tagen bereits ein ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass der Arbeitnehmer krank bzw. unverschuldet arbeitsunfähig ist. Die ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt des Arbeitnehmers fort, danach gelten Sonderregelungen für Langzeiterkrankungen. Nach Angaben der Krankenkassen betrug die Fehlzeit pro Arbeitnehmer im Schnitt 16,4 Tage pro Jahr (Fehlzeitwert von 2007, Quelle: AOK).