Ist die Höhe des eigenen Lohnes eine vertrauliche Information?

    • Ist die Höhe des eigenen Lohnes eine vertrauliche Information? GV Experte

      Ist die Höhe des eigenen Lohnes eine vertrauliche Information?

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      Die Höhe des eigenen Lohnes ist keine vertrauliche Information !

      Es gab Zeiten, da war es Arbeitnehmern laut Verschwiegenheitsklausel verboten über die Höhe ihres Gehaltes zu reden, oftmals, weil andere Mitarbeiter für dieselbe Arbeit weniger Lohn erhielten. Noch immer besteht Unsicherheit seitens vieler Arbeitnehmer zu welchem Anlass und in welchem Umfang sie sich untereinander über ihren Verdienst unterhalten dürfen.

      Auch wenn sie vom Namen her an die Verschwiegenheitspflicht erinnert, der bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Anwälte und Psychiater (um nur einige zu nennen) unterliegen: eine Verschwiegenheitsklausel, die Arbeitnehmer daran hindern soll, sich über ihr Gehalt auszutauschen ist unwirksam. Der Arbeitgeber hat dagegen das Recht Stillschweigen zu betriebsinternen Abläufen, Produktionsverfahren etc. im Sinne des Betriebsgeheimnisses von seinen Mitarbeitern zu verlangen.

      Es ist nach wie vor vielerorts gängige Praxis, die Mitarbeiter im Arbeitsvertrag dazu zu verpflichten nicht über die Höhe ihres Gehaltes zu sprechen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat sich 2009 näher mit dem Thema befasst.

      Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer mit einem Kollegen über seinen Lohn gesprochen, obwohl er einen Arbeitsvertrag mit diesbezüglicher Verschwiegenheitsklausel unterschrieben hatte. Der Arbeitgeber mahnte ihn deshalb ab und der Abgemahnte brachte den Fall vors Arbeitsgericht. Die Klausel entsprach, nach Ansicht der Richter, nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der nur durchgesetzt werden könne, wenn Arbeitnehmer über ihr Gehalt sprechen dürfen. Die Schweigeklausel sei daher unwirksam und die Abmahnung wurde auf Anordnung des Gerichtes aus der Personalakte entfernt (Az: 2 Sa 237/09).

      Ein Fall, der unter der Rubrik „Gewissensfrage“ kürzlich im sz-Magazin aufgegriffen wurde, eignet sich zur Illustration des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Ein Arbeitnehmer fand heraus, dass eine Kollegin für dieselbe Arbeit bei vergleichbarer Qualifikation deutlich weniger Lohn erhielt als er. Dennoch hatte er Zweifel, ob er dazu berechtigt sei, sie über den Missstand aufzuklären. Die Verschwiegenheitsklausel hindert Arbeitnehmer oftmals daran derartige Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Lohngestaltung anzusprechen. Besonders in Deutschland ist die Ungleichheit bei der Bezahlung von Männern und Frauen, in vergleichbaren Positionen, mit 23 % Unterschied (laut Focus, 23.02.2009) besonders groß.



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