Wird Krankheit im Urlaub auf die Urlaubstage angerechnet?

    • Wird Krankheit im Urlaub auf die Urlaubstage angerechnet? GV Experte

      Der Anspruch auf Urlaub ist gesetzlich vorgeschrieben – aber gelten Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer krank im Bett liegt als solche?

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    • GV Experte

      Wer seine durch Krankheit eingebüßten Urlaubstage nicht einfach als verloren betrachten möchte, muss dabei einige Regeln beachten.

      Laut Bundesurlaubsgesetz (§9) können Urlaubstage, an denen ein Arbeitnehmer nachgewiesenermaßen krank war, nachgeholt werden. Damit diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet werden, muss eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen und dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.

      Bei eintretender Arbeitsunfähigkeit zu Urlaubsbeginn gelten besondere Regelungen, da der/die Erkrankte ggf. Reisepläne nicht umsetzen kann. In diesem Fall ist der Arbeitgeber in der Pflicht den Urlaubsanspruch gemeinsam mit dem Arbeitnehmer neu festzusetzen.

      Wer im Urlaub erkrankt hat folgende Informationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber zu erfüllen: Meldung darüber, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und Angabe der voraussichtlichen Dauer sowie die Adresse am Urlaubsort bzw. Angaben über vorzeitige Rückkehr zum Wohnort. Diese Angaben sind so schnell wie möglich postalisch oder per Fax zu machen, da ein Verstoß dagegen mit einer Abmahnung seitens des Arbeitgebers geahndet werden kann.

      Es wäre jedoch falsch zu glauben, ein Arbeitnehmer könne durch Krankheit versäumte Urlaubstage einfach am Urlaubsende anhängen. Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch um die gemeldeten Krankheitstage. Wer zum vereinbarten Termin zwar wieder gesund ist, aber nicht an seinem Arbeitsplatz erscheint, riskiert eine Abmahnung. Wann die versäumten Urlaubstage nachgeholt werden können, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam entscheiden.

      Hat der Arbeitgeber allerdings Gründe dafür anzunehmen, die Arbeitsunfähigkeit werde zur Verlängerung des Urlaubes vorgeschoben, so kann es passieren, dass die Angelegenheit vor Gericht entschieden werden muss. Erhebliche Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit einer Erkrankung in Frage stellen sind:

      -Erkrankung beider (Ehe)Partner im Urlaub
      -Ein im Vorfeld abgelehnter Antrag auf Urlaubsverlängerung
      -Wiederholtes Auftreten von Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubes (AZ: 2 Ca 1648/10)

      Wer jedoch während seines bewilligten Urlaubes ein krankes Kind pflegen muss, hat nach dem Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin, keinen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub (Az.: 2 Ca 1648/10).



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