Nach gesetzlicher Regelung dürfen und sollen behinderte Menschen
entsprechend ihrer Einschränkung am Berufsleben teilnehmen. Es gibt
ausgewählte handwerkliche Berufsausbildungen, die eigens dafür geschaffen
wurden. Gleichermaßen verhält es sich mit einer Ausbildung zum
Gebäudereinigerwerker oder einer Gebäudereinigerwerkerin nach §66 BBiG
oder §42m HWO. Ihre Aufgaben liegen in der fachgerechten Reinigung von
Wohn- oder Geschäftsobjekten, die ordnungsgemäße Bedienung aller
Arbeitsmittel und die Einhaltung der Hygiene- sowie
Sicherheitsbestimmungen. Ihr Einkommen richtet sich dabei nicht zuletzt
nach ihren körperlichen und geistigen Möglichkeiten der Arbeitsausübung
und kann dementsprechend beim Stundenlohn oder Stundensatz
unterschiedlich ausfallen.