Abfindungen gelten für Steuerzwecke als so genannte "außerordentliche Einkünfte". Es wird dabei davon ausgegangen, dass die Einkünfte über mehrere Jahre hinweg erwirtschaftet oder erzielt wurden, aber nur in einem Jahr versteuert werden. Das sorgt für eine vergleichsweise hohe, eine "außergewöhnliche" Besteuerung. Zu Recht fragen sich deshalb viele Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten: "Was muss ich versteuern? Wie viel der Abfindung ist steuerfrei?"
Damit die Besteuerung der Abfindung nicht ganz so hoch ausfällt, wurde die Fünftelregelung eingeführt. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen um ein Fünftel der Abfindung erhöht. Dies ergibt Betrag A. Betrag B ist das normale zu versteuernde Einkommen. Die Differenz der Einkommensteuer für Betrag A und Betrag B wird mit fünf multipliziert und ergibt so den Steuerbetrag, der von der Abfindung einbehalten wird.
So wird vermieden, dass der gesamte, hohe Abfindungsbetrag auch sehr hoch besteuert wird. Es wird also die Steuerprogression sozusagen umgangen. Die würde ja andernfalls dazu führen, dass das Einkommen in einem Jahr enorm hoch ist und deswegen auch die Steuern sehr hoch ausfallen würden. Zwar wird die Abfindung in gesamter Höhe besteuert, aber es greift eben ein niedrigerer Zinssatz.
Die Fünftelregelung darf nur dann angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer mit der Abfindung und dem normalen Arbeitsentgelt zusammen mehr verdient, als er sonst in diesem Jahr verdienen würde. Entsteht der Abfindungsanspruch also etwa im Februar, und die Abfindung ist ein geringerer Betrag, als der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahr verdienen würde, bzw. mehr als das Einkommen des Vorjahres, wird die Fünftelregelung nicht angewendet.
Im Prinzip ist die Fünftelregelung in etwa damit vergleichbar, dass man die Abfindung (die ja eben als über mehrere Jahre verdient gilt) über fünf Jahre verteilt erhält - die Steuern aber in einem Jahr zahlt. Die Steuer wird direkt vom Arbeitnehmer abgeführt, wie im Einkommensteuergesetz vorgesehen.
Da die Abfindung kein Arbeitsentgelt ist, müssen davon keine Beiträge für die Sozialversichung einbehalten werden.
Weitere Möglichkeiten der Steuerersparnis bei der Abfindung gibt es noch, indem die Abfindung vom Arbeitgeber in andere Leistungen umgewandelt wird. So vereinbaren manche Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern für den Fall der Abfindungszahlung schon zeitig, dass diese zumindest in anderer Form ausgezahlt wird, etwa als Zuschuss zur Altersversorgung oder indem der ausgeschiedene Arbeitnehmer den Firmenwagen weiterhin nutzen darf.