Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen prinzipiellen Anspruch auf Abfindung. Als Arbeitnehmer können Sie also nicht bei jeder Kündigung eine Abfindung erwarten. Das liegt vermutlich auch daran, dass das Arbeitsrecht mehr auf die Erhaltung und Fortsetzung von Beschäftigungsverhältnissen ausgelegt ist, als auf deren Beendigung, noch dazu mit Billigung des Arbeitnehmers.
Da Abfindungen aber auch nicht verboten sind, werden sie in verschiedenen Situationen gezahlt, beispielsweise bei einem gerichtlichen oder auch außergerichtlichen Vergleich, bei dem es darum geht, ob der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung akzeptiert. Nach 31a des Kündigungsschutzgesetzes hat ein Arbeitgeber Anspruch auf eine Abfindung, wenn er eine betriebsbedingte Kündigung akzeptiert; dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer unter diesen Umständen Anspruch auf eine Abfindung hat.
Gerichtlich erzwungen können Abfindungen laut Arbeitsrecht in folgenden Fällen werden: Wenn das Arbeitsgericht das Beschäftigungsverhältnis auflöst, weil eine Fortsetzung unzumutbar wäre; wenn bei Personalabbau die Abfindungsvorgaben eines Sozialplans oder eines Tarifvertrags greifen, oder als Nachteilsausgleich.
"Nachteilsausgleich" bedeutet, dass wirtschaftliche Nachteile (also z.B. Entlassung) ausgeglichen werden müssen, die der Unternehmer durch eine Betriebsänderung verursacht hat, ohne mit dem Betriebsrat abzustimmen, wie die Nachteile für die Belegschaft ausgeglichen werden können; oder wenn er, falls es solche Ausgleichs-Pläne gibt, davon abweicht. Dies gilt aber nur dann, wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt und wenn die Betriebsänderung mitbestimmungspflichtig ist.
Der Anspruch auf eine Abfindung verfällt zwei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Abfindungsanspruch fällig wurde. Wird Ihnen also beispielsweise im Juli 2008 gekündigt, endet Ihr Anspruch auf eine Abfindung mit Ablauf des 31. Dezembers 2010.