Wenn Sie im Zusammenhang mit der Kündigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses oder mit einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung bekommen, wird diese immer Auswirkungen auf Ihren Bezug von Arbeitslosengeld haben.
Im Regelfall kommt es immer zu einer Sperrzeit, wenn Sie an Ihrer Kündigung mitwirken. Die Arbeitsagentur verlangt also, dass Sie sich gegen jede Art der Kündigung wehren und so versuchen, Ihre Arbeitsstelle zu behalten. Wenn Sie also eine Abfindung akzeptieren und im Ausgleich dafür auf die Kündigungsfrist verzichten, gilt das für die Bundesagentur für Arbeit als "Eigenlösung des Beschäftigungverhältnisses". Das, kombiniert mit einer Abfindung, kann Sie Ihr Arbeitslosengeld kosten.
Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages arbeiten Sie natürlich genauso an Ihrer Kündigung mit, deshalb müssen Sie auch in diesem Fall mit einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld rechnen, wenn durch den Aufhebungsvertrag eine Kündigungsfrist umgangen wird.
Die Sperrzeit bedeutet, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für 12 Wochen ruht. Für die ersten 12 Wochen nach der Kündigung bzw. nach dem Aufhebungsvertrag erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Zusätzlich vermindert sich die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Tage der Sperrzeit (mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer).
Die Höhe der Abfindung wird dabei nicht berücksichtigt. Es ist also nicht so, dass der Betrag sozusagen auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird und Sie entsprechend weniger ALG beziehen. Eine Anrechnung der Abfindung an sich findet also in dieser Form nicht statt. Die Höhe der Abfindung kann aber die Dauer des Ruhenszeitraums beeinflussen, in der kein Arbeitslosengeld bezogen wird.
§ 143a des SGB III sieht vor, das unter folgenden Bedingungen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht:
"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und außerdem das Arbeitsverhältnis beendet worden ist und eine Frist nicht eingehalten wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht
[...]
Der Anspruchruht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer Frist beendet wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Er ruht außerdem nicht, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet war und durch Ablauf der Frist endet oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen konnte."
Der "Ruhenszeitraum" wird verkürzt, wenn die Entschädigung niedriger ist als das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Zeitraum der Kündigungsfrist verdient hätte. Dabei wird auch nicht die komplette Abfindung berücksichtigt, sondern nur ein bestimmter Anteil der sich nach Alter des Arbeitnehmers und der Dauer der Unternehmenszughörigkeit richtet. Berücksichtigt werden mindestens 25, höchstens aber 60 Prozent.
Bei einem Arbeitnehmer unter 40 Jahren mit einer Unternehmenszugehörigkeit von weniger als fünf Jahren werden 60 Prozent der Abfindung berücksichtigt, bei einem Arbeitnehmer von über 65 Jahren mit einer Unternehmenszugehörigkeit von über 35 Jahren werden 25 Prozent berücksichtigt.
Dieser Anteil wird durch das Entgelt geteilt, das der Arbeitnehmer zuletzt pro Kalendertag verdient hat. Das Ergebnis ist die Zahl der Tage, während derer das Arbeitslosengeld ruht.