Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, mit dem der Arbeitsvertrag aufgehoben wird. Der Arbeitnehmer muss keine Leistung mehr für den Arbeitgeber erbringen, der Arbeitgeber muss kein Entgelt mehr zahlen. Der Unterschied zur Kündigung ist dabei, dass die Kündigung immer von nur einem der Vertragspartner ausgeht, entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer. Bei einem Aufhebungsvertrag sind sich beide Parteien aber einig, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet werden soll. Im Rahmen des Aufhebungsvertrags kann auch die Zahlung einer Abfindung vereinbart werden.
Für den Arbeitgeber hat ein Aufhebungsvertrag viele Vorteile: Er kann die Kündigungsfrist umgehen, die bei langjährigen Mitarbeitern unter Umständen ja sehr beträchtlich sein kann, und die für Kündigungen notwendige Einbeziehung des Betriebsrates (wo vorhanden) entfällt. Kurz: Er wird den Mitarbeiter, den er aus beliebigen Gründen nicht mehr beschäftigen will, vergleichsweise unbürokratisch und vor allem schnell los. Auch wenn Arbeitnehmer an sich unkündbar sind (etwa wegen Schwangerschaft oder Schwerbehinderung), kann das Beschäftigungsverhältnis aufgehoben und somit beendet werden.
Auch für den Arbeitnehmer kann es angenehm sein, zügig aus dem Unternehmen ausscheiden zu können, beispielsweise falls er nämlich eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat, die er aber schnellstmöglich antreten muss. Das gilt vor allem wenn eine Abfindung im Aufhebungsvertrag beinhaltet ist..
Im Aufhebungsvertrag kann auch eine Abfindung beschlossen werden, die dem Arbeitgeber sozusagen das ihm entgangene Entgelt (zumindest teilweise) ersetzt und ihn gewissermaßen dafür belohnen soll, dass er dem Arbeitgeber den Aufwand einer Kündigung und einen eventuellen Prozess erspart.
Schließt eine neue Arbeit nahtlos an die vorherige an, ist eine Abfindung für den Arbeitnehmer sehr angenehm, denn unter Umständen entstehen durch die neue Arbeitsstelle Kosten. Sind Sie nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses aber erst einmal arbeitslos, kann die Abfindung sich zu Ihren Ungunsten auswirken.
Es droht Ihnen durch das "Mitwirken" an Ihrer Entlassung nicht nur eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld, je nach Höhe der Abfindung kann die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld auch gekürzt werden. Wird trotz Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist eingehalten, können die Sanktionen der Agentur für Arbeit milder ausfallen, sprich: Die Sperrfrist kann kürzer sein.