Die Übergangsbeihilfe für ausgeschiedene Soldaten soll den ehemaligen Bundeswehrangehörigen eine Hilfe beim Übergang in den Zivilberuf sein. Dabei wird unterschieden zwischen "Übergangsgebührnissen" und "Übergangsbeihilfen". Die beiden Zahlungen sind nicht einer Abfindung gleichzusetzen, die Übergangsbeihilfe wird aber zumindest steuerlich so behandelt.
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten die Übergangsgebührnisse dann, wenn ihr Dienstverhältnis nach der vorgesehenen Zeit abgelaufen ist oder wenn sie wegen Dienstunfähigkeit (nicht durch eigenes grobes Verschulden) ausscheiden müssen.
Wie lange die Gebührnisse gewährt werden, hängt von der Dienstzeit ab:
Bei einer Dienstzeit von vier bis sechs Jahren: sechs Monate,
bei einer Dienstzeit von sechs bis unter acht Jahren: ein Jahr,
bei einer Dienstzeit von acht bis unter 12 Jahren: ein Jahr und neun Monate,
bei einer Dienstzeit von über 12 Jahren: drei Jahre.
Die Höhe der Gebührnisse beträgt 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Dienstmonats; sie werden monatlich bezogen.
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens zehn Monaten, unter gleichen Voraussetzungen wie oben, ebenfalls eine Zahlung, die in diesem Fall Übergangsbeihilfe heißt. Sie wird in einer Summe gezahlt und ist daher eher als eine Abfindung für Bundeswehrsoldaten zu bezeichnen, als die Übergangsgebührnisse.
Die Höhe der Übergangshilfe orientiert sich an den Dienstbezügen des letzten Dienstmonats. Die Summe beträgt:
nach einer Dienstzeit von weniger als 18 Monaten das Eineinhalbfache der Bezüge,
nach einer Dienstzeit von 18 Monaten bis unter zwei Jahren das Einvierfünftelfache der Bezüge,
nach einer Dienstzeit von zwei bis unter vier Jahren das Zweifache der Bezüge,
nach einer Dienstzeit von vier bis unter acht Jahren das Vierfache der Bezüge,
nach einer Dienstzeit ab acht Jahren das Sechsfache der Bezüge.