Ein Geschäftsführer ist zwar ein Angestellter des Unternehmens, trägt aber besondere Risiken. Anders als Arbeitnehmer wird er nicht Gesetzen geschützt, die "normale" Arbeitnehmer" vor Kündigung und Ähnlichem schützen. Er ist in dieser Hinsicht mehr Arbeitgeber als Arbeitnehmer.
Der Vertrag eines Geschäftsführers mit einem Unternehmen muss auf diese besonderen Bedingungen eingehen. Wie bei anderen Arbeitnehmern wird auch in diesem Vertrag der Umfang der Pflichten und Aufgaben, das Entgelt, der Urlaubsanspruch usw. geregelt und durch die Unterschrift beider Vertragspartner angenommen.
Der Vertrag kann entweder über eine bestimmte Zeit laufen und dann enden oder aber der Geschäftsführer wird vorzeitig aus seinem Amt abberufen. Geschieht dies in beiderseitigem Einvernehmen, erhält der Geschäftsführer in der Regel eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung bzw. die Berechnung der Abfindung kann bereits von Anfang an im Vertrag festgelegt werden. Das ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Der Geschäftsführer und die GmbH können die Höhe der Geschäftsführer-Abfindung frei verhandeln. Als Faustregel wird davon ausgegangen, dass ein Geschäftsführer pro Jahr der Unternehmenszugehörigkeit ein Netto-Monatsgehalt als Abfindung bekommt. Weitere Leistungen wie etwa Gewinnbeteiligung werden dabei nicht beachtet; wenn diese Leistungen aber überdurchschnittlich hoch sind, kann als Abfindung auch die Summe von zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr angesetzt werden.
Die Höhe der Abfindung des Geschäftsführers hängt, wie in allen Fällen der individuellen Abfindungsverhandlung, stark vom Geschick des Einzelnen ab.
Unabhängig von der Abfindung findet sich in Arbeitsverträgen immer eine Klausel zum Wettbewerbsverbot. Daraus ergibt sich, dass ein Geschäftsführer auch nach Ablaufen des Vertrages für eine bestimmte Anzahl von Jahren nicht für Unternehmen arbeiten darf, die in direkter oder indirekter Konkurrenz zur aktuellen GmbH stehen. Er darf auch nicht selbst so ein Unternehmen gründen, kaufen oder sich daran beteiligen.
Dies ist natürlich ein Hindernis, dass den ausgeschiedenen Geschäftsführer im weiteren Berufsleben stark behindern kann. Als Entschädigung dafür wird ihm monatlich ein bestimmter Prozentsatz seines durchschnittlichen Monatsentgelts gezahlt. Diese Entschädigung wird allerdings mit anderen Einkünften, seien es Arbeitseinkünfte oder Arbeitslosengeld, verrechnet. Die Entschädigung ist nicht dasselbe wie die Abfindung des Geschäftsführers.