Gesellschafter sind Teilhaber einer Gesellschaft, sie sind also je nach Gesellschaftsform am Vermögen, am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Sie können die Gesellschaft aus verschiedenen Gründen verlassen und haben dann Anspruch auf eine Abfindung.
Scheidet nun beispielsweise ein Gesellschafter aus der GmbH aus, an der er beteiligt ist, muss die Höhe der Abfindung dem Wert seines Anteils entsprechen. In manchen Satzungen wird der Anspruch auf Abfindung für ausgeschiedene Gesellschafter zwar ausgeschlossen, diese Regelungen sind aber nichtig. Sinnvoll ist es allerdings, eine Regelung in die Satzung aufzunehmen, in der festgelegt wird, ob die Abfindung dem Buchwert oder dem tatsächlichen Wert bzw. dem Verkehrswert des Anteils entsprechen soll.
Für den Fall, dass der Buchwert und der tatsächliche Wert extrem unterschiedlich sind, können in die Satzung verschiedene Anpassungsklauseln aufgenommen werden, die die Gesellschafter-Abfindung in ihrer Höhe begrenzt oder anderweitig reguliert.
Natürlich kann es sein, dass der Gesellschafter zu einem für die Gesellschaft denkbar ungünstigen Zeitpunkt ausscheidet. Dann kann es vorkommen, dass die restlichen Gesellschafter mit der Höhe der Abfindung nicht einverstanden sind, weil der Betrag das Unternehmen bedeutend schädigen würde. Ähnlich wird es sein, wenn der Gesellschafter wegen eigenen Fehlverhaltens ausscheidet und die anderen Gesellschafter die Abfindung für unangemessen betrachten.
Dann kann die Frage der Abfindung auch vor einen Schlichter gebracht werden. Mit dessen Hilfe kann die Ausgestaltung der Abfindung für beide Seiten akzeptabel erreicht werden.
Die Abfindung eines Gesellschafters muss versteuert werden, allerdings nicht in voller Höhe. Die Abfindung ist für Steuerzwecke eine Anteilsveräußerung, und der Gesellschafter muss nur den Gewinn versteuern, also die Differenz zwischen den "Anschaffungskosten", also der ursprünglichen Beteiligung, und dem Betrag der Abfindung.
Gehört der Anteil an der Gesellschaft zum privaten Vermögen des Gesellschafters, muss er Einkommenssteuer auf die Abfindung zahlen. Das gilt allerdings nur, wenn er in den fünf Jahren vor dem "Anteilsverkauf", also seinem Ausscheiden, wesentlich an der GmbH beteiligt war (als wesentlich gilt eine Beteiligung von einem Prozent und mehr). Dann steht ihm aber ein Freibetrag zu, und nur der über diesen Freibetrag hinausgehende "Veräußerungsgewinn" muss versteuert werden.