Angestellte im öffentlichen Dienst sind nicht nur Beamte, sondern auch nicht-beamtete Arbeitnehmer in allen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Für sie gelten in der Regel die tariflichen Abfindungsregelungen, die in den Tarifvereinbarungen für den öffentlichen Dienst enthalten sind.
Ganz einfach gesagt, gelten für die Abfindungen im öffentlichen Dienst die gleichen Regeln wie für die Abfindungen auf dem privaten Wirtschaftssektor. Das heißt: Die Abfindung soll die Nachteile zumindest teilweise ausgleichen, die durch den Verlust der Arbeitsstelle entstehen.
Die genauen Regeln für die Berechnung der Abfindung lassen sich in den Tarifverträgen nachsehen, die in den Geschäftsstellen der Gewerkschaften oder im Internet öffentlich einsehbar sind. Spielraum für eigene Verhandlungen gibt es daher meist keinen.
In diesen Tarifverträgen wird auch festgelegt, wann im öffentlichen Dienst eine Abfindung fällig wird: Wie in der Privatwirtschaft ist das der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, etwa weil Stellen abgebaut werden, oder wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag von beiden Seiten aufgelöst wird.
Keine Abfindung gibt es im öffentlichen Dienst, wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt. In manchen Tarifverträgen ist auch vorgesehen, dass die Abfindung nicht gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer deswegen ausscheidet, weil er von einem anderen Arbeitgeber übernommen wird, für den der selbe Tarifvertrag ebenfalls gilt.
Ähnlich wie für ausgeschiedene Bundeswehrsoldaten, die ja auch Angestellte im öffentlichen Dienst sind, gibt es ein Übergangsgeld, das den Beamten und anderen Angestellten des öD für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eine gewisse wirtschaftliche Absicherung geben soll, bis sie eine neue Arbeitsstelle gefunden haben.
Die Höhe des Übergangsgelds richtet sich nach der Beschäftigungszeit. Nach einem Jahr beträgt es das Einfach der Dienstbezüge des letzten Monats der Beschäftigung. Für jedes weitere volle Jahr erhöht es sich um die Hälfte der Dienstbezüge. Der Höchstbetrag liegt beim Sechsfachen der monatlichen Dienstbezüge, auch wenn dem Ausscheiden eine längere Beschäftigungszeit vorausgegangen ist.
Falls Sie nach Ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ein solches Übergangsgeld beziehen, werden Ihnen alle anderen Einkommen, ob nun Arbeitsentgelt oder Lohnersatzzahlungen (Arbeitslosengeld) auf den Betrag angerechnet. Das Übergangsgeld wird selbstverständlich versteuert.
Andere Regeln gelten für die Angestellten der Kirchen. Zwar sind auch Kirchen Körperschaften des öffentlichen Rechts, da ihnen vom Grundgesetz aber Unabhängigkeit zugestanden wird, gelten die Tarifverträge für die Angestellten im öffentlichen Dienst nicht für die Angestellten der Kirchen.