Arbeitsrecht

         

    Arbeitsrecht

    Im Gegensatz zum Strafrecht oder Sozialrecht gibt es kein eigenes Gesetzbuch für das Arbeitsrecht, es setzt sich vielmehr aus vielen verschiedenen Komponenten anderer Gesetzbücher und einzelner Gesetze zusammen. Deswegen ist es auch nicht immer ganz einfach für den Laien festzustellen, was zum Arbeitsrecht dazu gehört bzw. wo man Informationen dazu finden kann.

    Da sich das Arbeitsrecht per Definition mit allen rechtlichen Aspekten des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschäftigt, gehören Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches genauso dazu wie Teile der Sozialgesetzgebung, das Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Allgemeine Gleichstellungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, etc.. Die kompletten Gesetzestexte können Sie in Sammlungen aller Gesetzestexte zum Arbeitsrecht oder online bei Rechtsportalen unter nachlesen. Dort finden Sie auch Links zu Beispielen für arbeitsgerichtliche Entscheidungen.

    Wenn Sie konkrete arbeitsrechtliche Fragen haben, gibt es verschiedene Anlaufstellen, die Ihnen Auskunft geben können. Ansprechpartner im Betrieb sind die Personalabteilung und der Betriebsrat bzw. Personalrat. Falls es in Ihrem Betrieb keinen Betriebsrat gibt und Sie sich zum Beispiel in einem Konfliktfall nicht an die Personalabteilung wenden möchten, können Sie auch externe Ratgeber zum Arbeitsrecht suchen. Das kann ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sein oder auch die Rechtsberatung der Gewerkschaften. Letztere ist für Mitglieder kostenlos und übernimmt im Streitfall auch Ihre Vertretung vor Gericht - ebenfalls ohne Zusatzkosten.

    Generell sollten Sie wissen, dass trotz der Vielfalt der gesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht die meisten konkreten Festlegungen für Ihr Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag und ergänzend dazu in den jeweiligen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen getroffen sind. Die dort festgelegten Rechte und Pflichten sind, ebenso wie die gesetzlich verankerten Vorgaben sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer verpflichtend. Der Arbeitsvertrag kann nur im beiderseitigen Einverständnis geändert werden, sei es in Form einer Änderungskündigung mit neuem Vertrag oder einer Vertragsergänzung. Änderungen von Betriebsvereinbarungen sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abzustimmen. Tarifverträge hingegen werden zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften stellvertretend für ihre Mitglieder verhandelt.

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