Die meisten Arbeitnehmer kommen selten in die Verlegenheit sich mit Arbeitsrecht auseinandersetzen zu müssen. Wenn es dann doch der Fall ist, ist der Grund oft die Kündigung durch den Arbeitgeber. Sie können gegen eine Kündigung, die Sie für ungerechtfertigt halten, eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, um eine Wiedereinstellung oder eine Abfindung zu erhalten. Die Klage muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung durch Ihren Anwalt eingereicht werden.
Das Kündigungsschutzgesetz kennt folgende Kündigungsgründe:
verhaltensbedingte Kündigung – es liegt ein schweres und/oder wiederholtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor
betriebsbedingte Kündigung – z. B. Schließung eines Betriebsteils, wirtschaftliche Notsituation des Betriebs
personenbedingte Kündigung – der Arbeitnehmer ist nicht mehr in der Lage die Arbeit auszuüben (z. B. aus gesundheitlichen Gründen)
Diese drei allgemeinen Kündigungsgründe treffen in erster Linie auf fristgerechte Kündigungen zu, eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung erfolgt in der Regel aus verhaltensbedingten Gründen. Darüber hinaus gibt es noch außerordentliche (aber nicht fristlose) Kündigungen von Personen, die besonderen Kündigungsschutz genießen. Dazu gehören zum Beispiel Frauen im Mutterschutz, Betriebsräte, etc., die nur mit Zustimmung des Betriebsrats bzw. des Arbeitsgerichts gekündigt werden können.
Bedenken Sie auch, dass eine Änderungskündigung ebenfalls eine fristgerechte Kündigung ist und als solche auch zu einer Kündigungsschutzklage führen kann.
Falls Sie in einem Betrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern beschäftigt sind oder weniger als sechs Monate dort arbeiten, sind Sie nicht durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt.
Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben, wird zunächst ein Gütetermin vom Arbeitsgericht angesetzt, dessen Ziel es ist, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne ein volles Gerichtsverfahren gütlich einigen - sei es durch einen Vergleich oder eine Rücknahme der Kündigung. Oft bietet der Arbeitgeber eine Abfindung an, wenn der Arbeitnehmer die Klage zurückzieht. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nur, wenn in der Arbeitgeber in einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung für den Fall zusichert, dass der Arbeitnehmer keine Klage einreicht (§1a Kündigungsschutzgesetz).