Zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb wird ein Ausbildungsvertrag geschlossen, der für beide Seiten Rechte und Pflichten mit sich bringt. Der Ausbildungsbetrieb verpflichtet sich, den Auszubildenden angemessen zu unterweisen und alle Informationen, Hilfsmittel und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen, die für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nötig sind. Ist der Ausbildende aufgrund der betrieblichen Verhältnisse nicht in der Lage dem Auszubildenden bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten, die laut Ausbildungsordnung vermittelt werden müssen, beizubringen, hat der Auszubildende das Recht auf eine überbetriebliche Ausbildung. Der Auszubildende wiederum ist verpflichtet, sich nach Kräften zu bemühen, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen und die vorgeschriebenen schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen.
Darüber hinaus muss der Ausbildende den Auszubildenden sowohl für den Besuch der Berufsschule (das gilt für regulären Unterricht und Sonderveranstaltungen) als auch für die Zwischen- und Abschlussprüfung frei stellen, da die Teilnahme daran für den Auszubildenden Pflicht ist.
Die Tätigkeiten, die der Auszubildende im Laufe der Berufsausbildung im Ausbildungsbetrieb ausübt, müssen dem Zweck der Ausbildung dienen. Durch diese Verpflichtung des Ausbildenden soll verhindert werden, dass Auszubildende als billige Arbeitskräfte missbraucht werden. Auch Arbeiten, die den körperlichen Kräften des Auszubildenden nicht angemessen sind, dürfen dem Auszubildenden nicht übertragen werden. Im übrigen gelten für minderjährige Auszubildende die Gesetze zum Schutz der Jugend, was sich unter anderem auf den Urlaubsanspruch und die Arbeits- und Pausenzeiten auswirkt.
Ähnlich wie bei einem Arbeitsverhältnis, hat der Auszubildende die Pflicht, Betriebsgeheimnisse zu waren, die Anweisungen des Ausbildenden zu befolgen, die Sicherheitsvorschriften im Betrieb zu befolgen, seine Anwesenheit im Betrieb sicher zu stellen und bei Erkrankung eine Krankmeldung vorzulegen. Der Auszubildende hat wie Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung, die zumindest im Jahresrythmus erhöht werden muss und auch für die Berufsschulzeit gezahlt wird. Ebenso hat er oder sie Anspruch auf Urlaub entsprechend der Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. des Bundesurlaubsgesetzes.