Betriebsrat

         

    Betriebsrat

    In vielen Betrieben übernimmt der Betriebsrat die Interessenvertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Dabei werden die Mitglieder des Betriebsrats von den Arbeitnehmern, die im Betrieb tätig sind, gewählt. In jedem Betrieb mit mindestens fünf wahlberechtigten Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Die Vorschriften zu Betriebsratswahlen, die Aufgaben, sowie Rechte und Pflichten des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz niedergelegt.

    Auch wenn Betriebsräte und Gewerkschaften oft in einen Topf geworfen werden, haben die beiden nicht notwendigerweise etwas miteinander zu tun. Ein Betriebsrat kann Mitglied einer Gewerkschaft sein, muss es aber nicht. Jeder Mitarbeiter des Unternehmens kann sich in den Betriebsrat wählen lassen, wenn er oder sie mindestens seit sechs Monaten bei dem Betrieb beschäftigt ist. Die Größe des Betriebsrats (Anzahl der Mitglieder) richtet sich dabei nach der Betriebsgröße. Eine Freistellung der Betriebsräte von Ihrer Arbeit zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben ist für den Arbeitgeber verpflichtend. Dabei ist eine komplette Freistellung von der beruflichen Tätigkeit ist nur in Betrieben ab 200 Mitarbeitern vorgeschrieben, auch für die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder gibt es eine Staffelung.

    Damit der Betriebsrat die Interessensvertretung der Mitarbeiter und sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren und ihn bei Entscheidungen, die die Mitarbeiter betreffen, anzuhören. So muss zum Beispiel bei einer Neueinstellung wie auch bei einer Kündigung der Betriebsrat gehört werden. Bei Änderungen der Arbeitszeiten, Pausenregelung, Überstundenanordnung, etc. ist die Zustimmung des Betriebsrats nötig.

    Der Betriebsrat beruft mindestens einmal im Jahr eine Betriebsversammlung ein, um die Mitarbeiter über die Arbeit des Betriebsrats zu informieren. Der Arbeitgeber muss dazu immer mit eingeladen werden.

    Für Betriebsratsmitglieder besteht ein besonderer Kündigungsschutz, damit sie die Interessen und Rechte der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Unternehmensleitung vertreten können, ohne deswegen eine ungerechtfertigte Kündigung fürchten zu müssen. Trotzdem kann natürlich auch ein Betriebsratsmitglied aus wichtigem Grund gekündigt werden (außerordentliche Kündigung), dafür ist jedoch die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich

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