Die gesetzlichen Feiertage sind in Deutschland im Arbeitszeitgesetz prinzipiell als Ruhetage (24 Stunden) festgelegt. Bei Schichtarbeit kann die Ruhezeit um bis zu sechs Stunden nach vorn oder hinten verschoben werden. Für den Arbeitnehmer sind übrigens im Falle einer Dienstreise in ein anderes Bundesland oder ins Ausland immer die Feiertage am Unternehmensstandort ausschlaggebend. Bei einem längerfristigen Auslandseinsatz bzw. einer Entsendung gilt diese Regelung nicht, sondern es gelten die Feiertage vor Ort.
Es gibt jedoch auch bei der Feiertagsregelung Ausnahmen, die ebenfalls im Arbeitszeitgesetz geregelt sind. Voraussetzung ist immer, dass die Arbeiten nicht an einem Werktag erledigt werden können. Beispiele hierfür sind:
bei bestimmten Berufsgruppen und Branchen, wenn die Arbeit durchgehend erfolgen muss (Krankenpflege, Hotelgewerbe, Rundfunkanstalten, etc.)
für notwendige Instandhaltungsarbeiten
für Arbeiten, die der öffentlichen Sicherheit dienen
Not- und Rettungsdienste
Verkehrsbetriebe
wenn sonst die Gefahr besteht, dass Rohstoffe oder Naturprodukte verderben (auch Laborversuche)
Wenn ein Arbeitnehmer am Feiertag arbeiten muss hat er das Recht auf einen Ersatzruhetag, der innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb von acht Wochen genommen werden muss. Der Ersatzruhetag kann entfallen, wenn dies in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde. In der Regel ist das mit einer Zahlung von Feiertagszuschlägen verbunden. Feiertagszuschläge sind nicht im Arbeitszeitgesetz festgelegt, daher ist ein Arbeitgeber nicht notwendigerweise dazu verpflichtet. In der Regel ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschlags für Feiertagsarbeit sowie dessen Höhe im Tarifvertrag geregelt. In nicht tarifgebundenen Betrieben können Zuschläge auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder "betrieblichen Übung" (Gewohnheitsrecht nach mehrmaliger Leistung) gezahlt werden.
Feiertagszuschläge sind - je nachdem, ob es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt oder um besondere Feiertagsarbeit - bis zu einer Höhe von 125% bzw. 150% des Grundlohns steuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge müssen gezahlt allerdings werden, wenn der zugrunde gelegte Stundenlohn mehr als 25 Euro beträgt.