Geringfügige Beschäftigung

         

    Geringfügige Beschäftigung

    Eine geringfügige Beschäftigung bzw. ein Mini-Job ist ein Arbeitsverhältnis mit einem niedrigen Entgelt, in der Regel bis zu 400 Euro im Monat. Wenn Sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, sind Sie in vielerlei Hinsicht den Mitarbeitern in Vollzeit gleichgestellt, aber es gibt auch Unterschiede. Über diese rechtlichen Besonderheiten sollten Sie Bescheid wissen.

    Grundsätzlich gelten auch geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Verdienst von max. 800 Euro als Teilzeitkräfte und haben somit die gleiche Rechte und Pflichten. Dazu gehört neben den vertraglichen Pflichten auch der Bereich des Kündigungsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Bundesurlaubsgesetzes, Entgeltfortzahlungsgesetz, etc. Unter anderem sind geringfügig Beschäftigte auch bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt. Ebenso gelten die nebenvertraglichen Pflichten wie Schaden vom Unternehmen abzuwenden oder Verschwiegenheit in Bezug auf Betriebsgeheimnisse. Letzteres ist gerade bei Reinigungskräften, die oftmals geringfügig beschäftigt sind, nicht unwichtig.

    Der überwiegende Teil des Arbeitsrechts macht also keinen Unterschied zwischen Vollzeitkräften und geringfügig Beschäftigten. Der wichtigste Unterschied ist in der Behandlung bei der Renten- und Sozialversicherung zu finden. Der Arbeitgeber zahlt für Mini-Jobs Pauschalbeiträge an die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung. Für Geringfügig Beschäftigte besteht jedoch trotzdem Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung laut SGB IV. Wer also nicht über ein zweites Beschäftigtenverhältnis, eine Familienmitversicherung oder ähnliches abgesichert ist, muss eine private Krankenversicherung abschließen. Die Versicherungsfreiheit gilt auch für die gesetzliche Rentenversicherung, jedoch hat der geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit, darauf zu verzichten und freiwillig Beiträge zu zahlen. Der Beitrag wird in Höhe von 4,9% (Aufstockung der Arbeitgeber-Pauschale) vom Bruttolohn abgezogen. Da die Auszahlung sowohl der Altersrente als auch der Erwerbsminderungsrente an Beitragszeiten gekoppelt ist, kann sich die Aufstockung lohnen, wenn Sie nicht anderweitig abgesichert sind.

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