Lohnkürzung

         

    Lohnkürzung

    Die Höhe des Arbeitsentgelts ist immer im Arbeitsvertrag festgelegt, ggf. auch in Zusatzvereinbarungen bzw. Vertragsergänzungen, besonders wenn es im Laufe des Arbeitsverhältnisses eine Gehaltserhöhung gab. Dabei kann entweder ein Stundenlohn, Wochenlohn oder Monatslohn vereinbart sein. Da die Zahlung des vereinbarten Entgelts eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers ist, stellt eine Lohnkürzung seitens des Arbeitgebers eine Vertragsverletzung dar. Der Arbeitnehmer hat damit das Recht, den fehlenden Betrag einzuklagen.

    Auch eine schuldhafte Erkrankung des Arbeitnehmers darf vom Arbeitgeber nicht zum Anlass für eine Lohnkürzung genommen werden. Das Entgeltfortzahlungsgesetz legt hier eine Fortzahlung des regelmäßigen Gehalts für bis zu sechs Wochen fest. Bei entsprechender Regelung in Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung kann eine Kürzung von Sondervergütungen in beschränktem Umfang erfolgen. Der Arbeitgeber darf zudem Leistungen aus gesetzlicher Kranken- bzw. Unfallversicherungen während der Krankheit auf die Lohnfortzahlung anrechnen (BGB §616). Versäumt es der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes rechtzeitig vorzulegen, darf der Arbeitgeber die Gehaltszahlung solange verweigern, bis ihm die Bescheinigung vorliegt. Auch wenn der Arbeitgeber einen Missbrauch bei den Krankmeldungen des Arbeitnehmers vermutet, sieht das Arbeitsrecht hier keine Lohnkürzung vor, sondern bietet das Instrument der Abmahnung und ggf. Kündigung.

    Eine Kürzung des vertraglich vereinbarten Grundgehalts kann nur im beiderseitigen Einverständnis erfolgen - in Form einer Vertragsänderung oder Vertragsergänzung, ggf. auch mittels einer Änderungskündigung, bei der das bisherige Arbeitsverhältnis gelöst und gleichzeitig ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird. Eine einseitige Lohnkürzung ist nicht erlaubt, ebenso wenig wie der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern darf. So wie eine Arbeitsverweigerung den Arbeitgeber zur Abmahnung und fristlosen Kündigung berechtigt, stellt auch die Lohnkürzung durch den Arbeitgeber einen Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers dar.

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