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Probezeit - Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses üblich

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Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist eine Probezeit üblich. Während dieser Zeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer prüfen, ob der neue Mitarbeiter bzw. die neue Arbeitsstelle wirklich das ist, was man sich vorgestellt hat. Beide Vertragsparteien können während der Probezeit ohne besondere Angabe von Gründen kündigen.

Üblicherweise wird die Länge der Probezeit im Arbeitsvertrag festgelegt. Eine Probezeitdauer von sechs Monaten ist in der Praxis üblich, sie kann aber auch nur drei Monate betragen. Kommt es während der Probezeit zur keiner Kündigung, läuft der Arbeitsvertrag automatisch zu den vereinbarten Konditionen weiter. Das kann - je nach Vereinbarung - ein befristeter oder ein unbefristeter Arbeitsvertrag sein.

Im Vertrag wird das so oder ähnlich ausgedrückt:

"Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Tag/Monat/Jahr]. Die Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate."

In anderen Vertragsvarianten kann das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit auch enden, sodass ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag erst neu geschlossen werden müsste. Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach der Probezeit geschieht hier nicht automatisch. Im Vertrag wird das beispielsweise so formuliert:

"Das Arbeitsverhältnis zur Erprobung ist bis zum [Tag/Monat/Jahr] befristet. Es endet daher ohne, dass es einer Kündigung bedarf am [Tag/Monat/Jahr]."

Während eines solchen Arbeitsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung meist ausgeschlossen, denn der Vertrag endet ja automatisch. Wird das nicht gewünscht, können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Vertrag auf eine anders lautende Klausel einigen.

Die Kündigungsfrist während der Probezeit ist meist kürzer als während des normalen Arbeitsverhältnisses; der Gesetzgeber sieht allerdings eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen vor. Davon abgewichen werden kann nur, wenn Tarifverträge eine andere Kündigungsfrist vorsehen. Es muss nicht zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.

Da das Bürgerliche Gesetzbuch festlegt, dass eine Kündigungsfrist von zwei Wochen höchstens in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses erlaubt ist, dauert die Probezeit normalerweise auch höchstens sechs Monate - eine längere Probezeit würde dem Arbeitgeber nichts bringen, da er dann doch die längere Kündigungsfrist einhalten muss. Trotzdem gibt es auch Probezeiten von bis zu zwölf Monaten.

Schwangeren Frauen kann auch während der Probezeit nicht einfach gekündigt werden. Sie stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz, egal ob sie sich in einem festen Arbeitsverhältnis oder in der Probezeit befinden.

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