Schwangerschaft

         

    Schwangerschaft

    Werdende Mütter genießen im Arbeitsrecht besonderen Schutz. Die Regelungen dazu sind im Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) festgelegt. Es gilt für alle schwangeren und stillenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies umfasst neben Vollzeit- und Teilzeitkräften auch geringfügig Beschäftigte und Heimarbeiterinnen. Auch Leiharbeiterinnen, die bei einem entleihenden Unternehmen tätig sind, werden vom Mutterschutzgesetz erfasst. Die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz sind hierbei vom entleihenden Unternehmen zu treffen.

    Wenn Sie sicher wissen, dass Sie schwanger sind (ärztliche Bestätigung), müssen Sie Ihren Arbeitgeber sofort über die Schwangerschaft informieren und den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Eine schriftliche Bestätigung des Arztes brauchen Sie nur auf Nachfrage des Arbeitgebers, der dann auch die Kosten dafür übernehmen muss.

    Das Hauptziel des Mutterschutzgesetzes ist der gesundheitliche Schutz der Frauen während der Schwangerschaft und Stillzeit. Daneben soll gewährleistet werden, dass einer Arbeitnehmerin durch die Schwangerschaft kein finanzieller oder sonstiger beruflicher Nachteil entsteht. Letzteres wird zum Beispiel durch Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt erreicht, die bezahlte Freistellung für Pflichtuntersuchungen und die Zahlung von Mutterschaftsgeld während des Beschäftigungsverbots.

    Zum gesundheitlichen Schutz der Schwangeren sind Mehrarbeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit während der Schwangerschaft ebenso verboten wie körperlich belastende Arbeiten und Arbeiten mit Gefahrenstoffen. Auch muss der Arbeitgeber den Schwangeren Sitzgelegenheiten und die Möglichkeit von kurzen Ruhepausen zur Verfügung stellen.

    Ergänzend zum Mutterschutzgesetz legt die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz fest, dass der Arbeitgeber eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen muss, um zu prüfen, ob diese Arbeitsbedingungen für Schwangere zulässig sind. Stellt sich bei der Beurteilung heraus, dass ggf. gesundheitliche Bedenken oder gar Gefahren für eine Schwangere bestehen, müssen Schutzmaßnahmen definiert werden. Das Ergebnis der Beurteilung muss sowohl den schwangeren und stillenden Müttern, wie auch allen anderen Frauen, die im Betrieb arbeiten, mitgeteilt werden. Ebenso ist der Betriebsrat oder Personalrat zu informieren, sofern einer im Betrieb vorhanden ist. Dort können auch neu eingestellte Arbeitnehmerinnen Informationen zu den Schutzmaßnahmen für Schwangere erhalten.

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