Überstunden

         

    Überstunden

    Wenn ein Mitarbeiter länger arbeitet, als seine vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit, spricht man in der Regel von Überstunden oder Mehrarbeit. Überstunden werden in der Regel zusätzlich vergütet (zum durchschnittlichen Stundensatz) oder durch Freizeitausgleich abgegolten. Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge, meist finden sich entsprechende Regelungen in den Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen.

    In manchen Arbeitsverträgen ist festgelegt, dass Überstunden durch das pauschale Monatsgehalt abgegolten sind. Bevor Sie einen solchen Vertrag unterschreiben, sollten Sie sich überlegen, ob das Gehalt den zu erwartenden Arbeitsaufwand reflektiert oder den Arbeitgeber um eine Änderung bitten, die die maximale Anzahl an Überstunden pro Monat festlegt, die im Gehalt enthalten sind.

    Etwas komplexer ist das Thema Mehrarbeit bei Gleitzeit. Durch die Flexibilisierung der Arbeitszeiten im Rahmen einer Gleitzeitregelung übersteigt an manchen Tagen bzw. auch wochenweise die tatsächliche Arbeitszeit die Soll-Arbeitszeit. Die zusätzlich geleisteten Stunden werden dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Das sind jedoch keine Überstunden im klassischen Sinn, sondern ein Zeitguthaben, das der Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufbraucht. Eine Bezahlung dieser Stunden ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses üblich. Bezahlte Mehrarbeit hingegen wird vom Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Bedürfnisse angeordnet und muss in der Regel vom Betriebsrat genehmigt werden.

    Auch bei der Anordnung von Überstunden hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Höchstgrenzen der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeiten nicht überschritten werden, die im Arbeitszeitgesetz, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen festgelegt sind. Auch in individuellen Arbeitsverträgen können Regelungen zur Mehrarbeit getroffen werden, zum Beispiel eine maximale Anzahl von Überstunden pro Monat. Gibt es keine tariflich oder vertraglich vereinbarte Verpflichtung zu Mehrarbeit, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet Mehrarbeit zu leisten! Darüber hinaus darf der Arbeitgeber keine Überstunden anordnen, wenn die Mitarbeiter in Kurzarbeit sind und Kurzarbeitergeld beziehen.

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