Karrierelexikon

Weihnachtsgeld für jeden Angestellten?

Inhaltsverzeichnis

Neben dem laufenden Gehalt erhalten viele Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zusätzliche Leistungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Die Zahlung dieser Sonderzuwendungen ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ist - soweit vorhanden - festgelegt durch:

  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • individueller Arbeitsvertrag
  • betriebliche Übung

Unter betrieblicher Übung versteht man eine Art Gewohnheitsrecht. Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg immer Weihnachtsgeld gezahlt hat, ist das eine betriebliche Übung, die bewirkt, dass die Arbeitnehmer auch künftig Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Der Arbeitgeber kann das Entstehen dieses Anspruchs nur vermeiden, wenn er im Arbeitsvertrag ausdrücklich festlegt, dass die Zahlung freiwillig ist und jederzeit widerrufen werden kann.

Neben dem Anspruch auf Weihnachtsgeld ist in der Regel auch die Höhe und ggf. Rückzahlungspflicht in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag festgelegt. Meist wird eine zumindest teilweise Rückzahlung des Weihnachtsgelds für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum nach der Zahlung das Unternehmen verlässt.

Oft existiert auch eine Regelung, ab wie vielen Monaten der Betriebszugehörigkeit ein Anspruch auf Weihnachtsgeld entsteht bzw. ob das Weihnachtsgeld anteilig gezahlt wird. Üblicherweise entspricht das Weihnachtsgeld in etwa einem Monatsgehalt und wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Bekommen Arbeitnehmer des gleichen Betriebs unterschiedlich hohes Weihnachtsgeld, muss es dafür sachliche Gründe geben, wie zum Beispiel die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Das Urlaubsgeld ist ebenso wie das Weihnachtsgeld eine Sonderzahlung. Im Unterschied zum Weihnachtsgeld wird das Urlaubsgeld jedoch nicht immer zu einem bestimmten Zeitpunkt komplett ausgezahlt, sondern kann auch verteilt ausgezahlt werden zu den Terminen, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub nimmt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld kann aber muss nicht mit der tatsächlichen Gewährung des Urlaubs verknüpft sein. Allerdings kann, wie beim Weihnachtsgeld, eine Rückzahlung bei Beschäftigungsende innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart werden.

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