Was in der Schule ein Verweis war, ist im Arbeitsleben die Abmahnung. Sie weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass er sein Verhalten ändern muss, wenn es nicht zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen soll.
Die Abmahnung ist eine "Vorbedingung" für eine verhaltensbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber kann nicht plötzlich gefeuert werden, er soll zuerst die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten zu bessern. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn es um besonders schwere Verstöße handelt, beispielsweise um Diebstahl.
Bei so schwerem Fehlverhalten kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitgeber das Verhalten nicht hinnehmen kann. In anderen Fällen kann es auch ein echter Fehler oder eine Fehleinschätzung gewesen sein.
Schon damit der Abgemahnte sein Verhalten ändern kann, aber auch damit die Abmahnung später bei der Kündigung "gültig" ist, muss der genaue Vorwurf genannt werden; für den Wiederholungsfall wird die Kündigung oder andere Maßnahmen angedroht.
Die Abmahnung kommt auch in die Personalakte des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat allerdings das Recht, eine eigene Stellungnahme zur Abmahnung abzugeben, die dann ebenfalls in die Personalakte kommt. Falls Sie zu Unrecht eine Abmahnung bekommen haben, können Sie auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen.
Kündigt Ihr Arbeitgeber Ihnen, muss er nachweisen, dass die Abmahnung berechtigt war. Der Betriebsrat - falls es in Ihrem Unternehmen einen gibt - muss bei einer Abmahnung nicht um Zustimmung oder ähnliches gefragt werden; er muss nur von der Abmahnung informiert werden. Der Arbeitnehmer hat aber das Recht, den Betriebsrat bei einer Abmahnung hinzuzuziehen und sich von ihm unterstützen zu lassen.
Übrigens können auch Sie als Arbeitnehmer Ihren Arbeitgeber abmahnen. Wie im umgekehrten Fall gilt, dass Sie eine Abmahnung schicken können, wenn die im Arbeitsvertrag beschlossenen Vereinbarung nicht eingehalten werden. Verletzt Ihr Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten so sehr, dass Sie die Kündigung planen, dann können Sie durch Abmahnungen vermeiden, dass Sie beim Antrag und Bezug von Arbeitslosengeld Nachteile erleiden.
Sinn der Abmahnung:
Dokumentation - welche vertragliche Pflicht wurde verletzt?
Hinweis - Verhalten wird nicht geduldet
Warnung - Welche Maßnahmen werden geplant?
Ist eine Abmahnung als wirklich letzte Warnung gedacht, muss das deutlich zum Ausdruck gebracht werden, um dem Arbeitnehmer den Ernst der Lage bewusst zu machen. Im Gegenzug darf eine "letzte Abmahnung" nicht mehrmals ausgesprochen werden, sondern der "endgültig letzten Abmahnung" müssen auch Taten folgen. Andernfalls kann sich der Arbeitnehmer vor Gericht erfolgreich gegen die Kündigung wehren, da aus mehrmaligen "letzten" Abmahnungen die Ernsthaftigkeit des Arbeitgebers nicht ersichtlich sei.