Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis können weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer "einfach so" kündigen. Beide haben bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten, die vom Gesetz und - wo zutreffend - von den Tarifverträgen festgelegt werden.
Während der Probezeit am Anfang eines Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung noch am einfachsten. Beide Parteien können, ohne dafür Gründe nennen zu müssen, mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen das Arbeitsverhältnis beenden. Sie können jederzeit kündigen, das muss nicht, wie sonst üblich, zum 15. eines Monats oder zum Monatsende geschehen.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen, die das Bürgerliche Gesetzbuch vorgibt, sind nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. So genießen langjährige Mitarbeiter einen besseren Kündigungsschutz als neue Mitarbeiter.
Gesetzliche Kündigungsfristen (jeweils zum Ende eines Kalendermonats):
Arbeitsverhältnis hat bestanden: 2 Jahre => 1 Monat
Arbeitsverhältnis hat bestanden: 5 Jahre => 2 Monate
Arbeitsverhältnis hat bestanden: 8 Jahre => 3 Monate
Arbeitsverhältnis hat bestanden: 10 Jahre => 4 Monate
Arbeitsverhältnis hat bestanden: 12 Jahre => 5 Monate
Arbeitsverhältnis hat bestanden: 15 Jahre => 6 Monate
Arbeitsverhältnis hat bestanden: 20 Jahre => 7 Monate
Diese gesetzlichen Fristen sind in §622 des BGB festgelegt.
Während einer vereinbarten Probezeit (aber höchstens für eine Dauer von sechs Monaten) beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Wo ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, gelten die in diesem Vertrag festgelegten tariflichen Kündigungsfristen. Dies ist auch der einzige Fall, in dem von den gesetzlichen Kündigungsfristen abgewichen werden darf.
Ein Arbeitgeber darf in einem Vertrag mit einem einzigen Arbeitnehmer keine eigenmächtigen Kündigungsfristen bestimmen, außer der Arbeitnehmer ist nur vorübergehend zur Aushilfe eingestellt oder wenn er nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (Auszubildende zählen hier nicht dazu) beschäftigt. In letzterem Fall darf die Kündigungsfrist aber auch nicht weniger als vier Wochen betragen.
Die Anwendung von Tarifverträgen ist die einzige Möglichkeit, die vom Gesetz festgelegten Kündigungsfristen zu unterschreiten.
Die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer dürfen nicht länger sein als die für den Arbeitgeber. Es ist aber zulässig, vertraglich festzulegen, dass die Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich lang sind.