Je nach Personalbedarf eines Unternehmens kann es durchaus sinnvoll sein, befristete Arbeitsverträge abzuschließen. In Deutschland beschäftigt sich mit dieser Art von Arbeitsverhältnis das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach gibt es Befristungen mit sachlichem Grund und ohne sachlichen Grund.
Ein sachlicher Grund für einen befristeten Arbeitsvertrag bzw. einen Zeitvertrag ist beispielsweise, wenn das Unternehmen den Mitarbeiter einfach nicht länger braucht, wenn er also für eine bestimmte Aufgabe eingestellt wird, die nach einer absehbaren Zeit erledigt ist (beispielsweise für die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, für ein bestimmtes Projekt), oder wenn die Befristung als Probezeit dient. Wichtig ist, dass Sie den Grund für die Befristung im Vertrag nennen.
Falls sich ein Arbeitgeber einfach nicht festlegen will, oder nicht weiß, ob er den Arbeitnehmer nach einer bestimmten Zeit noch braucht oder ihn sich noch leisten kann, kann er das Arbeitsverhältnis auch ohne "sachlichen Grund" befristen. Dann ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre zulässig - aber nur, wenn der Arbeitnehmer nicht schon vorher dort beschäftigt war, ob befristet oder unbefristet. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren kann der Arbeitsvertrag höchstens dreimal verklängert werden, dann muss dem Arbeitnehmer entweder gekündigt werden oder er wird fest eingestellt, ohne Befristung. Die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags muss vor dem Ablaufen des Vertrags vorzunehmen.
Eine Sonderregelung gilt für Existenzgründer. Sie können in den ersten vier Jahren befristete Arbeitsverträge mit einer Dauer von bis zu vier Jahren abschließen. Innerhalb dieser Gesamtdauer sind auch mehrere Verlängerungen möglich.
Wenn Sie nicht wissen, wie Sie einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag und die entsprechende Verlängerung formulieren sollen, hilft Ihn unsere Vorlage weiter.
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