Bei der Gründung einer GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag vorgesehen, der die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regelt. Es gibt keine vorgeschriebene Form, der Gesellschaftsvertrag kann sogar mündlich geschlossen werden, trotzdem muss der Gesellschaftsvertrag bei GmbHs und bei AGs notariell beurkundet werden.
Natürlich ist ein mündlicher Vertrag genauso verpflichtend wie ein schriftlicher, aber wir empfehlen trotzdem allen Unternehmern, immer einen schriftlichen Vertrag abzufassen, der im Notfall allen Gesellschaftern Sicherheit darüber gibt, was ihre Rechte sind und der sie auf ihre Pflichten "festnagelt".
In Gesellschaftsverträgen kann auch schon früh festgelegt werden, wie mit ausscheidenden Gesellschaftern verfahren wird, etwa in Hinsicht auf die Abfindung usw.
Im Gesellschaftsvertrag werden neben den Angelegenheiten der Gesellschafter vor allem natürlich die Belange des Unternehmens geregelt, also etwa der Name der Gesellschaft, der Firmensitz, die Höhe des Stammkapitals, und auch die Bestellung des Geschäftsführers.
Bei einer OHG wird im Gesellschaftsvertrag auch festgelegt, welcher der Gesellschafter Prokura hat, oder es wird auch noch ein Prokurist bestellt.
Übrigens brauchen sogar Ein-Personen-GmbHs zur Eintragung ins HandelsregisterGesellschaftsverträge, die ebenfalls beurkundet werden müssen. Hier leistet unser Muster für einen Gesellschaftsvertrag gute Dienste.
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