Zu einer fristlosen Kündigung kommt es nur, wenn der Arbeitnehmer drastisch gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, also etwa die vertraglich festgelegte Leistung nicht erbringt oder Firmengeheimnisse ausplaudert.
Wegen diesem Fehlverhalten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen (verhaltensbedingte Kündigung). Diese Kündigung kann fristlos, also ohne das Einhalten der gesetzlichen Kündigungsfristen, geschehen; allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer vorher schon einmal wegen des gleichen Fehlverhaltens abgemahnt wurde. Ohne Abmahnung ist eine fristlose Kündigung nur dann möglich, wenn dem Mitarbeiter klar sein muss, dass sein Verhalten inakzeptabel ist, etwa bei Diebstahl oder wiederholter unentschuldigter Abwesenheit.
In der außerordentlichen Kündigung müssen Sie den Grund dafür nennen, warum Sie das Arbeitsverhältnis beenden.
Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, muss er zu dieser außerordentlichen Kündigung angehört werden und dazu Stellung nehmen. Auch das muss im Kündigungsschreiben erwähnt werden.
Der Arbeitnehmer muss unterschreiben, dass er die fristlose Kündigung zur Kenntnis genommen hat.
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