Unter bestimmten Umständen kann es vorkommen, dass einer Ihrer Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangt, auch wenn Sie ihm nicht gekündigt haben. Für Form und Inhalt eines solchen Zwischenzeugnisses gelten die gleichen Regeln wie für ein normales Arbeitszeugnis.
Typische Anlässe für Zwischenzeugnisse sind beispielsweise, wenn die Kündigung absehbar ist, etwa aus betrieblichen Gründen oder wenn der Arbeitnehmer sich um eine andere Stelle bewerben will. Dies setzt natürlich ein gutes Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitnehmer voraus, andernfalls würde er Ihnen dies kaum mitteilen. Immerhin kann die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ein Kündigungsgrund sein, da er als Beleg für den "Abkehrwillen" des Arbeitnehmers zählt. Wurde eine Kündigung ausgesprochen, kann bei langen Kündigungsfristen ein Zwischenzeugnis verlangt werden, das alternativ auch ein "Vorläufiges Arbeitszeugnis" sein kann.
Auch beim Wechsel in eine andere Abteilung oder wenn der Vorgesetzte wechselt ist ein Zwischenzeugnis angebracht. Dies gilt auch, wenn die Arbeit für längere Zeit unterbrochen wird, etwa wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Wehr- bzw. Zivildienst. Das "normale Beschäftigungsverhältnis" gilt auch dann als unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer zum Betriebsrat gewählt wurde, er kann also auch dann ein Zwischenzeugnis verlangen.
Wie beim herkömmlichen Arbeitszeugnis gilt auch beim Zwischenzeugnis: Sie sind nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitnehmer das Zeugnis zuzusenden, außer das Abholen würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.
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