Sperrzeit

         

    Sperrzeit

    Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis von sich aus kündigen, ohne gleich anschließend eine neue Arbeitsstelle zu haben, kann das für Sie dazu führen, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängt. Das bedeutet, dass Sie für bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld beziehen. Das gilt ebenfalls, wenn Sie durch vorsätzliches Fehlverhalten gekündigt wurden. Also eigenverschuldet.

    Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie für die Kündigung wichtige Gründe haben. Solche Gründe können beispielsweise sein, dass der Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten Ihnen gegenüber nicht erfüllt. In diesem Fall sollte man den Arbeitgeber mit einer Abmahnung darauf hinweisen, dass man dieses Verhalten nicht toleriert und die Kündigung in Aussicht stellen. Damit schützen Sie sich im Falle der Kündigung auch vor Sanktionen der Arbeitsagentur.

    Wenn Sie selbst gekündigt haben, schildern Sie dem für Sie zuständigen Betreuer bei der Arbeitsagentur die Lage und erläutern Sie Ihre Gründe. Möglicherweise können Sie so die Sperrzeitvermeiden. Bringen Sie dabei alle Tatsachen zur Sprache, damit Sie Ihre Situation so genau wie möglich darstellen können.

    Wichtige Gründe für eine Kündigung sind etwa Verstöße Ihres Arbeitgebers gegen Arbeitsschutzbedingungen, Sittenwidrigkeit der Arbeit oder wenn Ihnen die Arbeit körperlich nicht zugemutet werden kann. Von sich aus kündigen dürfen Sie auch, wenn Ihre Arbeitsstelle nur vorübergehend besetzt wurde, weil sie durch Streik oder Aussperrung frei wurde. Dann sind Sie vor der Sperrfrist sicher.

    Zu den anerkannten "wichtigen Gründen" zählt laut Angaben der Bundesagentur für Arbeit auch, dass Sie "zur Begründung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu Ihrem Ehegatten ziehen wollen oder mit Ihrem Partner die Erziehungsgemeinschaft zugunsten Ihrer gemeinsamen Kinder (wieder-) herstellen wollen".

    Die Sperrzeit verhängt die Arbeitsagentur meistens auch, wenn man mit dem Arbeitgeber zur Beendung des Arbeitsverhältnisses einen Aufhebungsvertrag schließt. Solche Verträge werden von der Arbeitsagentur genauso gewertet wie Kündigungen und führen deswegen ebenso zur Sperrfrist "wegen Arbeitsaufgabe". Die Sperrfrist dauert 12 Wochen, danach kann man erst Arbeitslosengeld beziehen, wenn der Anspruch hierauf besteht.

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