Manche Informationen über den Bewerber wären für den Arbeitgeber nachvollziehbarerweise interessant. Trotzdem darf er nicht danach fragen. Solche Fragen werden als "unzulässige Fragen" bezeichnet. Der Bewerber braucht sie nicht zu beantworten, antwortet er doch, darf er dabei sogar lügen.
Wer möchte, kann den Frager auch darauf aufmerksam machen, dass diese Fragen unzulässig sind. Da dies aber erstens kaum taktvoll möglich ist und der Arbeitgeber zudem meistens weiß, dass diese Frage unzulässig ist, macht man sich mit diesem Hinweis nicht sehr beliebt.
Die Frage sei natürlich erlaubt, ob man wirklich für ein Unternehmen arbeiten will, das allen Ernstes unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch stellt und den Bewerber damit nicht nur sanft "testen" will. Oft wollen die Personalverantwortlichen nur sehen, wie man auf eine bekanntermaßen unzulässige Frage reagiert und mit der Situation umgeht.
Manche Fragen allerdings sind unter bestimmten Umständen zulässig. Das ist immer dann der Fall, wenn sie für die spezielle Arbeitsstelle relevant sind. Die Frage nach einschlägigen Vorstrafen ist etwa für Bankangestellte durchaus zulässig, ebenso die Frage nach der Konfession bzw. Religionszugehörigkeit bei Bewerbern um eine Arbeitsstelle bei einer kirchlichen Einrichtung. Die Konfession ist für den Arbeitgeber später sowieso aus der Lohnsteuerkarte ersichtlich.
Fragen zu diesen Themen sind unzulässig (außer dort, wo sie für die Ausübung der Arbeit relevant sind):