Aktiengesellschaften (AG) sind normalerweise Gesellschaftsformen für Betriebe, die viel Kapital brauchen. Das Kapital wird auf Aktien aufgeteilt, die den Aktionären gehören. Die Haftung der Gesellschafter (der Aktionäre) ist auf ihren Anteil am Kapital beschränkt.
Die Gründung einer AG ist jedoch nicht auf große Konzerne beschränkt. Für Existenzgründer gibt es eine eigene Form der AG, die so genannte "kleine AG". Für die Gründung einer kleinen AG braucht es nur eines Aktionärs, der dann gleichzeitig der Vorstand ist.
Vorgeschrieben für die Gründung sind dazu noch drei Aufsichtsräte und ein Mindestkapital von 50.000 Euro. Bei Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern ist eine Mitbestimmung im Aufsichtsrat vorgesehen, bei weniger Mitarbeitern ist das nicht nötig.
Anders als bei der "großen" AG werden die Aktien der kleinen AG nicht an der Börse gehandelt. Sie können aber natürlich trotzdem an Anleger verkauft werden, um so mehr Aktionäre und mehr Kapital zu gewinnen. Die Anteile lassen sich im Vergleich zu GmbH sehr viel leichter übertragen.
Es gibt auch bei der kleinen AG verschiedene Aktienarten: Stammaktien, Vorzugsaktien, Namensaktien und Inhaberaktien. Stammaktien sind Aktien, deren Besitz mit einem einzigen Stimmrecht einhergeht, während Vorzugsaktien kein Stimmrecht verleihen, aber dafür bei der Ausschüttung von Dividenden bevorzugt behandelt werden. Bei Namensaktien ist der Name des Aktionärs bekannt und bei der Aktiengesellschaft eingetragen. So kann der Inhaber sein Mitspracherecht ausüben. Inhaberaktien sind nicht namentlich registriert und deswegen leichter zu verkaufen.
Weitere Unterschiede zur großen Aktiengesellschaft: Die Hauptversammlungen müssen nicht auf dem üblichen und teuren Weg über Anzeigen bekannt gemacht werden, ein eingeschriebener Brief an die Aktionäre reicht aus, da diese dem Unternehmen vermutlich namentlich bekannt sind, anders als bei den großen Aktiengesellschaften.
Die "kleine AG" ist eine recht gute Möglichkeit, Kapital von verschiedenen Anlegern zu bekommen. Dabei sind die Bedingungen und Regelungen etwas einfacher gestaltet als für die großen AGs, so dass die AG damit auch für Existenzgründer und kleinere Unternehmer attraktiv wurde.
Für eine Ein-Personen-AG sind die Formalitäten allerdings sehr aufwändig. Nicht nur muss die Satzung von einem Notar beurkundet werden, es müssen auch Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung bestellt werden.
Die Gründung der AG muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die vom Gericht bestellt werden, geprüft werden.