Limited Gründung

         

    Limited Gründung

    Die Limited (private company limited by shares, abgekürzt: Ltd.) ist ursprünglich eine britische Gesellschaftsform. Da innerhalb der EU Unternehmen Niederlassungsfreiheit genießen, können auch nicht-britische Unternehmer eine Ltd.-Firma im Ausland gründen.

    Für die Gründung müssen Sie nur beim englischen Gesellschaftsregister, den Companies House, die Eintragung beantragen. Liegt kein Grund gegen den Eintrag vor, erhalten Sie vom Companies House das "Certificate of Incorporation", die Ihnen die Gründung Ihrer Ltd. bescheinigt.

    Für die meisten Formen der Ltd. ist nicht einmal ein Startkapital nötig. Dafür muss das Unternehmen aber mindestens einen Aktionär, einen Director und einen Company Secretary, also einen Schriftführer haben.

    Die Limited-Gesellschaft haftet nur mit dem gezeichneten Kapital, das neben Bareinlagen auch aus Sacheinlagen bestehen kann. Für englische und walisische Gesellschaften verlangt das Companies House für die Registrierung nur ein Nennkapital von einem britischen Pfund.

    Die dem Companies House vorzulegenden Jahresabschlüsse müssen den englischen Anforderungen an Bilanzen genügen; dafür sollten Sie sich von einem Fachmann beraten lassen, da es Abweichungen von den deutschen Gepflogenheiten gibt. Zudem müssen Director oder Company Secretary auch den "annual return" einreichen, eine Art Jahresbericht.

    Wenn Sie eine Ltd. gründen wollen, sollten Sie sich unbedingt von einem Experten beraten lassen, der mit dem englischen Recht vertraut ist. Zudem müssen Sie sich auch darauf einstellen, dass Ihnen auch Kosten für einen Übersetzer in Haus stehen.

    Zudem brauchen Sie für Ihre limited company noch ein "registered office", also einen offiziellen Zustellort. Dies ist zwar problemlos zu arrangieren, da es darauf spezialisierte Unternehmen gibt, die diesen Service anbieten. Dafür fallen allerdings mehrere hundert Pfund im Jahr an Kosten an.

    Wenn der Verwaltungssitz Ihrer Ltd. sich in Deutschland befindet, müssen Sie auch Mitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer sein und die entsprechenden Mitgliedsbeiträge zahlen. Außerdem können die in Deutschland ansässigen Gesellschafter und Directors in Deutschland, nicht nur in England verklagt werden.

    Für die Steuer gilt: Ist die Ltd. nur in Deutschland tätig, wird sie nur in Deutschland steuerlich belangt. Bei Verwaltungssitzen und Betrieben in mehreren Ländern, kann es sein, dass die Limited in mehreren Ländern Steuern zahlen muss.


    Mehr Informationen zur Gründung einer Ltd. gibt es beispielsweise bei der Britischen Handelskammer in Deutschland e.V. (British Chamber of Commerce in Germany).

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