Die meisten Gewerbetreibenden sind nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums Kaufleute. Die Unternehmen von Kaufleuten sind in das Handelsregister eingetragen, daher gilt für sie das Handelsgesetzbuch.
Ob Sie als Kaufmann oder Kauffrau gelten, hängt vom Umfang und der Rechtsform Ihres Unternehmens ab. Laut §1 des Handelsgesetzbuchs gilt als Kaufmann, "wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert". Das gilt auch für eine Offene Handelsgesellschaft, kurz OHG.
Unabhängig von diesen Kriterien, also etwa Umsatzhöhe, Personal, Geschäftskontakten etc. gelten Sie auch dann als Kaufmann bzw. Kauffrau, wenn Sie für Ihr Unternehmen eine Rechtsform der Kapitalgesellschaften wählen (GmbH, GmbH & Co. KG, AG). Diese Unternehmen werden in das Handelsregister eingetragen und sind "nach kaufmännischen Grundsätzen" zu führen.
Das bedeutet, dass Kaufleute Bilanzen aufstellen, Inventuren durchführen und Bücher führen müssen. Zudem ist Firma, Sitz und Registernummer in die Korrespondenz aufzunehmen.
Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) braucht zur Gründung mindestens zwei Kaufleute. Für den Gesellschaftsvertrag müssen keine besonderen Formvorschriften beachtet zu werden; ein schriftlicher Vertrag ist nicht einmal vorgeschrieben, wie immer in solchen Fällen ist er aber natürlich zu empfehlen.
Alle beteiligten Gesellschafter dürfen die Geschäfte der OHG führen; es kann im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ausgewählt werden, der diese Aufgabe übernimmt, oder ein Prokurist bestellt werden.
Da es sich bei der OHG um einen Personengesellschaft handelt, haften die Gesellschafter auch mit ihrem persönlichen Vermögen in voller Höhe gegenüber den Gläubigern der OHG.
Ein Mindestkapital ist für die OHG-Gründung nicht vorgeschrieben. Das Unternehmen muss Gewebesteuer und Umsatzsteuer entrichten; die Gesellschafter müssen für ihren Gewinnanteil Einkommensteuer abführen.