Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform, sondern vielmehr eine Sonderform der GmbH. Sie ist gut geeignet für kleine Unternehmen, deren Gründer sich eine beschränkte Haftung wünschen und die nur ein kleines Startkapital brauchen: Das Stammkapital beträgt nämlich nur mindestens einen Euro. Sie wird oft auch Mini-GmbH genannt.
Für die Gründung einer UG mit einer oder mehreren Personen reicht ein Musterprotokoll, das den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Bestellung des Geschäftsführers in einem Dokument vereint. Das Musterprotokoll muss beurkundet werden.
Vor der Anmeldung der UG beim Handelsregister muss das Mindeststammkapital in voller Höhe bar erbracht werden; Sacheinlagen wie bei der GmbH sind nicht zulässig. Auch wenn das Mindeststammkapital bei der UG sehr niedrig ist, sollte der Kapitalbedarf dennoch realistisch geplant werden, um das Unternehmen abzusichern.
Bei der UG dürfen die Gewinne nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden. Ein Viertel des Gewinns muss in eine gesetzlich Rücklage fließen, und zwar so lange, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro aufgebracht ist.
Dann können die Gesellschafter beschließen, in Zukunft auf die Rücklage der 25% zu verzichten und über den Jahresüberschuss frei zu verfügen (Kapitalerhöhungsbeschluss) und zu einer "normalen" GmbH zu werden. Die Wandlung zur GmbH ist dabei kein Zwang, sondern nur eine Möglichkeit.
Die Haftung ist bei der Unternehmergesellschaft genauso wie bei der GmbH geregelt: Die Gesellschafter haften nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen; Ausnahmen sind auch hier die Haftung bei persönlichen Krediten oder Bürgschaften.
Als Variante der GmbH unterliegt auch die UG dem Handelsgesetzbuch. Sie muss Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer zahlen; bei Gewinnausschüttungen ist die Kapitalsertragssteuer fällig.
Der Unternehmensname kann frei gewählt werden; der Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" ist zwingend vorgeschrieben.