In den gesetzlichen Sozialversicherungen wird durch die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt, ab welcher Einkommenshöhe das Gehalt beitragsfrei ausgezahlt wird. Liegt Ihr regelmäßiges Einkommen also über der Beitragsbemessungsgrenze, zahlen Sie nur den Beitrag für diesen Höchstsatz, nicht für das darüber liegende Gehalt.
Es gibt unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung auf der einen Seite und für die Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung auf der anderen Seite:
Beitragsbemessungsgrenze 2010 der Kranken- und Pflegeversicherung: 45.000 Euro regelmäßiges Jahreseinkommen bzw. 3.750 Euro regelmäßiges Monatseinkommen
Beitragsbemessungsgrenze 2010 der Renten- und Arbeitslosenversicherung in den westlichen Bundesländern: 66.000 Euro regelmäßiges Jahreseinkommen bzw. 5.500 Euro regelmäßiges Monatseinkommen
Beitragsbemessungsgrenze 2010 der Renten- und Arbeitslosenversicherung in den östlichen Bundesländern: 55.800 Euro regelmäßiges Jahreseinkommen bzw. 4.650 Euro regelmäßiges Monatseinkommen
Beitragsbemessungsgrenze 2010 der knappschaftlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung in den westlichen Bundesländern: 81.600 Euro regelmäßiges Jahreseinkommen bzw. 6.800 Euro regelmäßiges Monatseinkommen
Beitragsbemessungsgrenze 2010 der knappschaftlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung in den östlichen Bundesländern: 68.400 Euro regelmäßiges Jahreseinkommen bzw. 5.700 Euro regelmäßiges Monatseinkommen
Bis vor einigen Jahren war die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung gleichzeitig auch die Versicherungspflichtgrenze, d. h. wer ein höheres Einkommen als die Beitragsbemessungsgrenze hatte, musste sich nicht mehr gesetzlich versichern lassen, sondern konnte in die private Krankenversicherung wechseln oder freiwillig weiter bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben. Mittlerweile wurde die Versicherungspflichtgrenze jedoch von der Beitragsbemessungsgrenze abgekoppelt und liegt etwas höher (2010 bei 49.500 Euro Jahreseinkommen bzw. 4.126,50 Euro Monatseinkommen). Durch diese Maßnahme verbleiben mehr Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung, was sich positiv auf deren Finanzierung auswirkt.
Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt jährlich durch die Bundesregierung im Rahmen der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze errechnet sich nach der statistischen Kennzahl, durch die die Entwicklung der Bruttogehälter der Arbeitnehmer in Angestellten- und Dienstverhältnissen im Vergleich zum Vorjahr bestimmt wird.