Prozesskostenhilfe

         

    Prozesskostenhilfe

    Wenn Sie Kläger oder Beklagter in einem Gerichtsverfahren sind, sich aber weder die Anwalts-, noch die Gerichtskosten dafür leisten können, stellt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung in Form der Prozesskostenhilfe bereit. Für folgende Verfahrensarten können Sie Prozesskostenhilfe beantragen:


    • Zivilrechtsverfahren

    • Sozialrechtsverfahren

    • Arbeitsrechtsverfahren

    • Verwaltungsrechtsverfahren



    Voraussetzungen für die Zahlung von Prozesskostenbeihilfe ist neben einem Nachweis der Bedürftigkeit (in Form einer Erklärung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen) auch eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Verfahrens.Beides wird durch das Gericht geprüft, bei dem das Verfahren verhandelt wird. Dort muss auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.

    Wird die Prozesskostenhilfe genehmigt, zahlt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten des Antragstellers ganz oder teilweise, wenn das Gerichtsverfahren zu Ungunsten des Antragstellers entschieden wird. Die dann ebenfalls anfallenden Kosten für die Anwalts- und Gerichtskosten des Gegners müssen Sie jedoch selbst tragen (Ausnahme: Arbeitsgerichtsprozesse erster Instanz). Bei einem gewonnenen Verfahren fallen für Sie keine Kosten an, da der Gegner alle Kosten tragen muss. In dem Fall müssen Sie die Prozesskostenhilfe natürlich auch nicht in Anspruch nehmen.

    Abhängig von den Vermögensverhältnissen und dem Einkommen des Antragstellers, werden die Prozesskosten ganz oder teilweise vom Staat übernommen. Eine Ratenzahlung des Eigenanteils an den Kosten ist möglich (max. 48 monatliche Raten). Verbessert sich das Einkommen des Antragstellers, kann der Staat die ganze oder teilweise Rückzahlung der Prozesskostenhilfe verlangen.

    Wird Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, können Sie dagegen sofort Widerspruch einlegen - ebenfalls beim zuständigen Gericht. Sollte auch der Widerspruch abgewiesen werden, fallen allerdings Gebühren von ca. 25 bis 50 Euro an.

    Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann auch ein Zuschuss zu außergerichtlichen Anwaltskosten in Form der Beratungshilfe beantragt werden. Für die Beratungshilfe gelten die gleichen Richtlinien wie für die Prozesskostenhilfe mit Ausnahme der Prüfung der Erfolgsaussichten. Die beste Vorgehensweise ist, sich an den Rechtspfleger bei Ihrem zuständigen Amtsgericht zu wenden. Sie können die Beratungshilfe aber auch über einen Rechtsanwalt beantragen.

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