Vermögenswirksame Leistungen sind eine aufgrund Tarif- oder Arbeitsvertrag zusätzlich zum Gehalt gezahlte Leistung des Arbeitgebers, die der Vermögensbildung des Arbeitnehmers dient. Ist die VWL vertraglich festgelegt, muss sie der Arbeitgeber gewähren, aber als Arbeitnehmer haben Sie die Wahl, ob Sie die Leistung tatsächlich in Anspruch nehmen wollen oder nicht.
Die Anlageformen der vermögenswirksamen Leistungen sind im Vermögensbildungsgesetz festgelegt. Am häufigsten werden vermögenswirksamen Leistungen folgendermaßen angelegt:
In den letzten Jahren geht der Trend immer mehr dazu, die vermögenswirksamen Leistungen als Beitrag zur Altersvorsorge zu nutzen. In einigen Branchen wurden die Tarifverträge bereits dahingehend geändert, so z. B. in der Metall- und Elektroindustrie. Andere Branchen werden sicher in Kürze nachziehen. Je nach Anlageform können Sie für die vermögenswirksame Leistung dann auch noch die entsprechende staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge nutzen (z. B. Riester).
Die Höhe der VWL ist unterschiedlich und hängt immer vom jeweiligen Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag ab. Auch der Anteil des Arbeitnehmers ist unterschiedlich geregelt. Die Vorgehensweise ist jedoch einheitlich gestaltet: der Arbeitgeber zahlt die vermögenswirksame Leistung bei der monatlichen Lohnabrechnung in der vereinbarten Höhe direkt auf das Anlagekonto, das ihm vom Arbeitnehmer benannt wurde. In der Regel muss dazu der Vertrag bzw. eine Bestätigung der Bank/Bausparkasse vorgelegt werden. Ist vereinbart, dass auch der Arbeitnehmer einen Beitrag zahlt, wird dieser vom Netto-Monatslohn abgezogen und ebenfalls vom Arbeitgeber überwiesen. Da vermögenswirksame Leistungen Teil des Lohns sind, sind sie genauso steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig wie der restliche Monatslohn. Es erfolgt also keine Minderung des Bruttolohns wie z. B. bei einer Direktversicherung.
Die VWL wird durch die Arbeitnehmersparzulage auch staatlich gefördert, die allerdings einkommensabhängig ist (max. 20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen für Alleinstehende, 40.000 Euro bei Ehepaaren). Lebensversicherungen und Banksparpläne werden nicht gefördert.