Die Pflegeversicherung ist ebenso wie die Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung Teil der gesetzlichen Sozialversicherungen. Als solche ist sie für die gleichen Personengruppen verpflichtend, wie die Krankenversicherung.
Für die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer gilt dabei ebenfalls die Einkommensgrenze der Krankenversicherung von 49.950 Euro regelmäßiges Jahresgehalt (45.000 Euro bei bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht) bzw. 4.126,40 Euro regelmäßiges Monatsgehalt (3.750 Euro bei bestehender Befreiung). Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt für Arbeitnehmer 0,975% vom Brutto (in Sachsen 1,475%) mit einem Zusatzbeitrag von 0,25% für Kinderlose.
Freiwillig Versicherte und Rentner zahlen 1,95%. Wer über der Versicherungspflichtgrenze liegt oder selbständig ist, muss sich privat absichern. Die private Pflegeversicherung muss beim gleichen Versicherer abgeschlossen werden wie die private Krankenversicherung. Damit sind freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung auch automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung freiwillig versichert. Die Beitragssätze und Leistungen der privaten Pflegeversicherung sind je nach Anbieter unterschiedlich.
Die Pflegeversicherung soll die Versorgung pflegebedürftiger Personen gewährleisten. Das geschieht mittels der Zahlung von Pflegekosten für die Behandlung (ambulant, stationär, häuslich und in Heimen), Pflegegeld bei ehrenamtlicher Betreuung, Hilfsmitteln für die Pflege (z. B. Rollbett, Badewannenlift, Gehhilfen) und auch die Zahlung der Renten- und Unfallversicherungsbeiträge für den Versicherten.
Die Pflegeversicherung unterscheidet bei Ihren Leistungen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und ist daher in sogenannte Pflegestufen unterteilt. Die Pflegestufen unterscheiden sich im Wesentlichen im Zeitaufwand für die Pflege, der von mind. 90 Minuten täglich in Pflegestufe I bis mehr als 300 Minuten täglich in Pflegestufe III reicht. Bei einem Pflegeaufwand von weniger als 90 Minuten am Tag zahlt die Pflegeversicherung in der Regel nicht, eine Ausnahme bilden hier Demenzkranke.
Die Pflegebedürftigkeit wird sowohl in der privaten als auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung durch einen Gutachter ermittelt, der den Umfang und Zeitbedarf für die Pflege festlegt und Empfehlungen bzgl. der Pflegestufe und Art der Pflege abgibt. Die Gutachter sind dabei an detaillierte Vorgaben und Begutachtungsrichtlinien gebunden.