Arbeitslosengeld

         

    Arbeitslosengeld

    Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Damit ist klar, dass nur derjenige Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, der auch in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Weitere Voraussetzung ist natürlich, dass Sie sich arbeitslos melden. Dies muss spätestens am dritten Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geschehen, es empfiehlt sich aber, sich sofort nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur zu melden.

    Den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld - genauer gesagt Arbeitslosengeld 1 - hat man, wenn man mindestens 12 Monate in den letzten 24 Monate vor der Arbeitslosigkeit der Versicherungspflicht unterlag (Beschäftigung, Mutterschaft, Krankengeld, Erwerbsminderungsrente) bzw. freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat (z. B. als Selbständiger). Daraus ergibt sich dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 für 12 Monate. Eine Ausnahme bilden Arbeitslose über 50 Jahren, bei denen sich der Anspruch auf bis zu 24 Monate verlängern kann. Falls Sie nach diesem Zeitraum noch arbeitslos sind, steht Ihnen das Arbeitslosengeld 2 / Hartz IV zu.

    Die Höhe des Arbeitslosengelds 1 berechnet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der letzten 24 Monate, die Sie durch Ihre Lohnabrechnung nachweisen müssen. Als Arbeitslosengeld erhalten Sie 60% des durchschnittlichen monatlichen Nettogehalts. Arbeitslose mit Kindern erhalten einen erhöhten Satz von 67%. Vom Arbeitslosengeld werden natürlich keine Steuern mehr abgezogen, allerdings wird das Arbeitslosengeld bei der Steuererklärung mit berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Ausgezahlt wird das Arbeitslosengeld jeweils am Monatsende. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt die Arbeitsagentur.

    Falls Sie selbst gekündigt haben bzw. fristlos gekündigt wurden, erhalten Sie zunächst von der Arbeitsagentur eine Sperre für 3 Monate, in denen Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Diese Sperre wird nur aufgehoben, wenn Sie nachweisen können, dass die fristlose Kündigung unberechtigt und nicht von Ihnen verschuldet wurde. Das geschieht zum Beispiel durch ein Urteil des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzverfahren. Da ein Kündigungsschutzverfahren in der Regel mehrere Wochen, bei Scheitern des Gütetermins sogar mehrere Monate dauert, kann es sein, dass die Sperre auch bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Kündigung die vollen 3 Monate aufrecht erhalten wird.

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