Im Zuge der Hartz IV Reformen wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe weitgehend zusammengefaßt. Wenn Sie arbeitslos werden, bedeutet das für Sie, dass Sie bei bestehendem Anspruch zunächst Arbeitslosengeld 1 beziehen. Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder haben Sie diesen Anspruch bereits aufgebraucht, können Sie Arbeitslosengeld 2 / Hartz IV beantragen.
Beim Antrag auf Arbeitslosengeld 2 ist folgendes zu beachten:
Voraussetzung für Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 ist, dass Sie erwerbsfähig und finanziell hilfsbedürftig (in der Regel arbeitssuchend) sind.
Den Antrag auf Arbeitslosengeld 2 / Hartz IV stellen Sie bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur bzw. beim kommunalen Träger (Jobcenter o. ä.)
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, denn es werden keine rückwirkenden Leistungen gezahlt.
Der Antrag kann formlos (auch mündlich gestellt werden), wenn Sie die Formulare nachreichen.
Sie müssen Ihre Vermögensverhältnisse angeben, da dies zu einer Kürzung der Bezüge führen kann.
Eine bestehende Erwerbstätigkeit (z. B. 400 -Euro-Job, selbständige Tätigkeit, Nebenjob) ist ebenfalls anzugeben, führt aber nicht dazu, dass Sie den Anspruch auf ALG 2 verlieren, sondern wird ggf. auf die Bezüge angerechnet.
Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 nicht zu verlieren, müssen Sie alle Möglichkeiten nutzen, Arbeit zu finden (Maßnahmen der Arbeitsagenturen, private Arbeitsvermittler, etc.) und sind verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, die Sie körperlich und geistig ausführen können.
Die volle Regelleistung für die Sicherung des Lebensunterhalts bei Hartz IV beträgt derzeit 364 Euro für Alleinstehende, 328 Euro für Ehepartner, 215 Euro - 287 Euro für Kinder je nach Alter. Darüber hinaus gibt es mehrere Zusatzleistungen, z. B. für Schwangere, für Unterkunft und Heizung, für Versicherungen. In welchem Umfang Sie diese Zusatzleistungen in Anspruch nehmen können, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Dazu berät Sie der zuständige Sachbearbeiter der Arbeitsagentur. Ihre Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung übernimmt wie bei ALG 1 die Arbeitsagentur bzw. Kommune.