Im Falle einer Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit sind Sie als Arbeitnehmer durch das Entgeltfortzahlungsgesetz geschützt, das den Arbeitgeber zur Weiterzahlung des Gehalts für 6 Wochen verpflichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, erhalten Sie Zahlungen von der Krankenkasse.
Die Arbeitsagentur lehnt sich bei der Zahlung des Arbeitslosengelds an diese Regelung an. Im Prinzip nimmt die Arbeitsagentur die Stelle Ihres Arbeitgebers ein. Wenn Sie also arbeitslos sind und krank werden, bedeutet das folgendes für Sie:
Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit lassen Sie sich vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ausstellen.
Die Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigung legen Sie unverzüglich der Arbeitsagentur vor, denn Sie stehen ja für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für die Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle zur Verfügung.
Falls die länger dauert, als auf der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingetragen wurde, müssen Sie sich von Ihrem Arzt eine Folgebescheinigung ausstellen lassen und diese ebenfalls der Arbeitsagentur vorlegen.
Wenn Sie wieder gesund sind, informieren Sie die Arbeitsagentur.
Falls Sie einen Termin bei der Arbeitsagentur während Ihrer Arbeitsunfähigkeit haben, informieren Sie den zuständigen Sachbearbeiter sofort nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (max. 6 Wochen) erhalten Sie weiter wie gewohnt Ihr Arbeitslosengeld.
Sind Sie länger als 6 Wochen krank, übernimmt Ihre Krankenkasse die Zahlung der Bezüge in gleicher Höhe
Nach einer Arbeitsunfähigkeit, die über 6 Wochen hinaus ging, müssen Sie sich wieder neu arbeitslos melden, da die Arbeitsagentur sonst nicht weiß, wann Sie wieder für eine Arbeitsstelle zur Verfügung stehen. Auch hier gilt: sofort melden, damit Sie Ihre Leistungen ohne Zeitverlust weiter beziehen können.
Ist der Grund für die Arbeitsunfähigkeit ein Unfall oder andere Gewalteinwirkung, benötigt die Arbeitsagentur die entsprechenden Unterlagen (z. B. Unfallbericht, Polizeibericht).
Sie erhalten nur dann keine Fortzahlung des Arbeitslosengeldes, wenn die Arbeitsunfähigkeitvor Beginn der Arbeitslosigkeit bereits bestand, bzw. wenn die Arbeitsunfähigkeit eintritt, während Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (z. B. Sperrzeit).
Wenn Sie nicht selbst arbeitsunfähig sind, sondern Ihr Kind, und Sie dieses pflegen müssen, kann das Arbeitslosengeld ebenfalls fortgezahlt werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der Arbeitsagentur.