Der Anspruch auf Kindergeld besteht für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis maximal zum 25. Lebensjahr, solange sich das Kind noch in Ausbildung befindet oder einen Ausbildungsplatz sucht und hierfür bei der Agentur für Arbeit als suchend gemeldet ist. Das Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil bzw. Erziehungsberechtigten bezahlt. Erziehungsberechtigt und damit auch bezugsberechtigt für das Kindergeld können neben den leiblichen Eltern auch Adoptiveltern, Pflegeeltern, Stiefeltern oder Großeltern sein. Leben die Eltern getrennt, bekommt in der Regel der Elternteil das Kindergeld, mit dem das Kind in häuslicher Gemeinschaft wohnt.
Die Höhe des Kindergelds ist nach der Anzahl der Kinder mit Kindergeldanspruch gestaffelt und beträgt seit Januar 2010:
für das erste Kind 184 Euro
für das zweite Kind 184 Euro
für das dritte Kind 190 Euro
für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro
Eine Kürzung oder der Wegfall des Kindergelds ist möglich, wenn bereits vergleichbare Zahlungen von anderer Stelle für das Kind geleistet werden (z. B. aus Unfallversicherung, ausländisches Kindergeld).
Den Antrag auf Kindergeld müssen Sie unter Vorlage der folgenden Dokumente bei der zuständigen Familienkasse (bei der Arbeitsagentur angegliedert) abgeben:
ausgefülltes Antragsformular
Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung für Kindergeld im Original bzw. bei späterem Antrag eine schriftliche Erklärung, dass das Kind in Ihrem Haushalt lebt
bei Kindern über 18 zusätzlich ein Nachweis für die Ausbildung (z. B. Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über betriebliche Ausbildung)
bei Kindern über 18 zusätzlich ein Nachweis über eventuelle Einkünfte des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung, Nebenjob)
Wenn Sie für Ihr Kind nach dem 18. Lebensjahr weiterhin Kindergeld beziehen wollen, müssen Sie einen neuen Antrag stellen, der ursprüngliche gilt nicht weiter! Da bei der Bewilligung von Kindergeld für Kinder über 18 Jahre gewisse Einkommensgrenzen gelten, ist der Einkommensnachweis besonders wichtig. Hat das Kind ein Einkommen von 8.004 Euro oder mehr im Jahr (nach Abzug der Ausbildungskosten), besteht kein Anspruch auf Kindergeld.