das Monatseinkommen der Eltern liegt über der derzeitigen Mindestgrenze von 900 Euro (bei Alleinerziehenden 600 Euro)
das Einkommen und Vermögen der Eltern liegt unter der Höchstgrenze gemäß Hartz IV/Sozialhilfe
die Zahlung des Kinderzuschlags führt dazu, dass kein Anspruch auf Hartz IV/Sozialgeld mehr besteht
Eine Zahlung von Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld schließt die Zahlung eines Kinderzuschlags aus.
Die Höhe des Kinderzuschlags ist abhängig vom Einkommen der Eltern und des Kindes, beträgt jedoch höchstens 140 Euro monatlich für jedes Kind. Wenn das Kind die Schule besucht, gibt es zusätzlich einen Zuschuss für die Schulkosten in Höhe von 100 Euro für jedes Schuljahr. Ausgenommen von diesem Zuschuss sind Kinder, die eine Ausbildungsvergütung bekommt.
Der Antrag auf Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse der Arbeitsagentur gestellt werden. Dort erhalten Sie auch die nötigen Formulare, sowie Informationsbroschüren mit Beispielen zur Einkommensberechnung und Berechnung der Höhe des Kinderzuschlags. Diese stehen auch online auf der Homepage der Arbeitsagentur zur Verfügung. Dort finden Sie auch einen Kinderzuschlags-Rechner, mit dessen Hilfe Sie vorab berechnen können, ob bzw. wie viel Kinderzuschlag Sie wahrscheinlich bekommen werden. Dem Antrag müssen die dementsprechenden Nachweise über das Einkommen der Eltern beigefügt werden. Die Familienkasse entscheidet nach Prüfung der Einkommensverhältnisse über die Gewährung und Höhe des Kinderzuschlags.