Mutterschaftsgeld

         

    Mutterschaftsgeld

    Da Mütter während der Schutzfristen vor und nach der Geburt von Gesetzes wegen einem Arbeitsverbot unterliegen, wird durch das Mutterschaftsgeld ein finanzieller Ausgleich für den Verdienstausfall geschaffen. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld umfasst demzufolge den Zeitraum 6 Wochen vor der Geburt (errechneter Termin) bis 8 Wochen nach der Entbindung, also mindestens 14 Wochen. Bei Frühgeburten werden ebenfalls die vollen 14 Wochen gezahlt, da die Tage, die vor der Geburt nicht beansprucht wurden, hinten angehängt werden. Eine Verlängerung des Mutterschutzes und damit des Mutterschaftsgelds auf 12 Wochen nach der Geburt entsteht bei Mehrlingsgeburten und medizinischen Frühgeburten.

    Um Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu haben, müssen Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und/oder eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld haben. Mütter, die nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, bekommen Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, nicht von der Krankenkasse (max. 210 Euro).

    Den Antrag auf Mutterschaftsgeld müssen Sie mit folgenden Unterlagen möglichst vor der Entbindung bei der Krankenkasse/Mutterschaftsgeldstelle einreichen:


    • Antragsformular (nur bei Zahlung durch das Bundesversicherungsamt)
    • Bescheinigung des Frauenarztes über den Geburtstermin max. 7 Wochen vor dem Termin (gilt bei den Krankenkassen gleichzeitig als Antragsformular)

    • Bescheinigung des Arbeitgebers (nur bei Zahlung durch das Bundesversicherungsamt)
    • Angaben zu Einkommen und Urlaubsabgeltung (bei Zahlung durch die Krankenkasse auf der ärztlichen Bescheinigung)
    • ggf. Bescheinigung über Frühgeburt / Mehrlingsgeburt für verlängerten Anspruch


    Die Höhe des Mutterschaftsgelds entspricht dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten 3 abgerechneten Monate, wobei von den Krankenkasse ein Höchstbetrag von 13 Euro pro Tag gezahlt wird. Ist der tatsächliche Nettolohn höher als das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Frauen, die im Zeitraum der Schutzfristen in keinem Arbeitsverhältnis stehen, aber mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, bekommen ebenfalls Mutterschaftsgeld. Die Höhe richtet sich jedoch nicht nach dem letzten Einkommen, sondern nach der Höhe des Krankengeldes.

    Detaillierte Informationen und Rechenbeispiele finden Sie in den Broschüren des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (auch als Download erhältlich).

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