Im Rahmen einer Altersteilzeit-Regelung können Arbeitnehmer ab 55 Jahren ihre Stundenzahl am Ende ihres Berufslebens reduzieren oder auch früher aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Die weitaus häufigste Form der Altersteilzeit ist die Aufteilung in 2 Blöcke: Die Präsenzphase, in der der Arbeitnehmer die volle Arbeitszeit erbringt und die Freistellungsphase, in der der Arbeitnehmer nicht mehr arbeitet und dadurch sein Zeitguthaben aus der Präsenzphase aufbraucht.
Das Gehalt berechnet sich während der gesamten Zeit auf Basis der reduzierten Gesamtstundenzahl der Altersteilzeit. In Tarifverträgen ist oft eine Aufstockung zum Grundgehalt vereinbart, die steuerfrei ausgezahlt wird. Darüber hinaus ist in der Regel auch die mögliche Verteilung der Altersteilzeit tariflich geregelt.
Die bisherige Förderung der Altersteilzeit durch die Agentur für Arbeit entfällt für Altersteilzeit, die nach Januar 2010 beginnt. Die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge bleibt jedoch erhalten. Für wen sich die Altersteilzeit auch finanziell rechnet, hängt von der individuellen Einkommenssituation ab. Wichtig ist, dass man vor einer Entscheidung für oder gegen die Altersteilzeit die voraussichtliche Höhe der Rente bei vorzeitigem Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Abschläge berechnet und mit der Höhe der Rente bei Altersteilzeit, die sich durch die niedrigeren Beiträge aus dem reduzierten Verdienst ergibt, vergleicht.
Für Arbeitnehmer, die vor 1952 geboren wurden, gilt noch die Regelung der Altersrente nach Altersteilzeit, wonach die Altersrente ab einem Alter von 60 Jahren beantragt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Dauer der geleisteten Altersteilzeit betrug mindestens 24 Monate.
Es liegt eine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von mindestens 15 Jahren vor.
Der Antragsteller war für mindestens 8 der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn pflichtversichert.
Eine Auszahlung ohne Abschläge ist ab 65 möglich. Die Altersrente nach Altersteilzeit kann von jüngeren Versicherten nicht mehr in Abspruch genommen werden. Für sie gelten die Regelungen für die anderen Formen der Altersrente mit den entsprechenden Altersgrenzen und Abschlägen.