Karrierelexikon

Rente

Inhaltsverzeichnis

Jede Rentenversicherung, egal ob privat oder gesetzlich, hat die Sicherung des Lebensunterhalts im Alter zum Ziel. Sie ist also im Unterschied zu Risikoversicherungen darauf ausgelegt, dass der Versicherungsfall - das Rentenbezugsalter - tatsächlich zu nahezu 100% eintritt. Die Absicherung erfolgt entweder durch den Staat im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung oder über gewerbliche Versicherungsgesellschaften, die eine private Rentenversicherung anbieten.

Der staatliche Rentenversicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung (Bund), an die Sie sich auch bei allen Fragen zur gesetzlichen Rente wenden können. Die Deutsche Rentenversicherung Bund betreibt auch eine Internetseite, auf der bereits die wichtigsten Fragen zur Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente, Beitrags- und Rentenberechnung, Beitragszeiten, etc. beantwortet werden. Dort können Sie auch alle Formulare und viele Info- Broschüren herunterladen.

In Deutschland besteht hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer. Darüber hinaus sind auch einige selbständig Tätige von der Versicherungspflicht betroffen, wie zum Beispiel Journalisten, Künstler und Handwerker. Auch Auszubildende sind von Anfang an in der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst, während Studenten nur dann Beiträge zahlen, wenn sie während des Studiums arbeiten (gilt nicht für Mini-Jobs und Praktika). Wer nicht versicherungspflichtig ist, hat trotzdem die Möglichkeit freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Gerade für Studenten ist das vorteilhaft, weil sich dadurch die Beitragszeit erhöht. Eine weitere Überlegung, die für freiwillige Beiträge spricht, ist die Sicherheit - da der Staat die Rentenzahlung garantiert, mag die Höhe der Rente zwar nicht unbedingt so hoch sein wie bei einer privaten Anlage, doch sind die Beiträge sicherer als bei einem nicht- staatlichen Versicherungsunternehmen, das von der wirtschaftlichen Entwicklung abhängig ist und ggf. pleite gehen kann. Darüber hinaus ist in der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente inbegriffen.

Eine private Rentenversicherung kann jeder zusätzlich zur gesetzlichen abschließen. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält man sogar noch staatliche Förderung. Für alle, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, stellt die private Rentenversicherung sogar die einzige Altersvorsorge dar, sofern sie sich nicht freiwillig gesetzlich versichern.

Altersrente für Frauen

Es gibt in der gesetzlichen Rentenversicherung neben der anderen Formen der Altersrente eine spezielle Altersrente für Frauen , die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Frauen, die die Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen wollen, müssen mindestens 60 Jahre alt sein und in den letzten 20 Jahren mindestens 10 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt haben. Darüber hinaus muss die Wartezeit mindestens 15 Jahre betragen.

Zur Wartezeit für die Altersrente für Frauen werden folgende Zeiten gerechnet:

  • Zeiten, in denen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wurden
  • Zeiten, in denen freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wurden
  • Kindererziehungszeiten (jeweils 3 Jahre nach der Geburt, bei Mehrlingen auch mehr)
  • Zeiten, in denen ein naher Angehöriger gepflegt wurde
  • Zeiten aus Versorgungsausgleich/Rentensplitting (Aufteilung der Rentenansprüche bei Ehepaaren bzw. Lebenspartnern)
  • Zeiten, in denen die Versicherte geringfügig beschäftigt war, aber trotzdem den Aufstockungsbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat
  • Ersatzzeiten, in denen die Versicherte unverschuldet keine Beiträge zahlen konnte aufgrund von z. B. NS-Verfolgung oder politischer Haft
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Entgelt aus für Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die versicherungsfrei war

Die Altersrente für Frauen wird in voller Höhe, also ohne Abschläge ausbezahlt, wenn die Versicherte bei Beginn der Rentenzahlung bereits 65 Jahre alt ist. Wird die Altersrente für Frauen bereits vorher beantragt, werden Abschläge in Höhe von 0,3% pro Monat, die die Rente vor Erreichung der Altersgrenze beginnt, von der Rente abgezogen.

Bei der Altersrente für Frauen gilt - wie bei anderen Altersrenten -, dass die Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro brutto im Monat nicht überschritten werden darf, bevor die Altersgrenze erreicht ist. Die Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre gilt auch für die Altersrente für Frauen. Da diese Form der Altersrente jedoch nur noch an Frauen gezahlt wird, die vor 1952 geboren wurden, ist die Anhebung von eher geringer Bedeutung.

Altersteilzeit

Im Rahmen einer Altersteilzeit-Regelung können Arbeitnehmer ab 55 Jahren ihre Stundenzahl am Ende ihres Berufslebens reduzieren oder auch früher aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Die weitaus häufigste Form der Altersteilzeit ist die Aufteilung in 2 Blöcke: Die Präsenzphase, in der der Arbeitnehmer die volle Arbeitszeit erbringt und die Freistellungsphase, in der der Arbeitnehmer nicht mehr arbeitet und dadurch sein Zeitguthaben aus der Präsenzphase aufbraucht.

Das Gehalt berechnet sich während der gesamten Zeit auf Basis der reduzierten Gesamtstundenzahl der Altersteilzeit. In Tarifverträgen ist oft eine Aufstockung zum Grundgehalt vereinbart, die steuerfrei ausgezahlt wird. Darüber hinaus ist in der Regel auch die mögliche Verteilung der Altersteilzeit tariflich geregelt.

Die bisherige Förderung der Altersteilzeit durch die Agentur für Arbeit entfällt für Altersteilzeit, die nach Januar 2010 beginnt. Die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge bleibt jedoch erhalten. Für wen sich die Altersteilzeit auch finanziell rechnet, hängt von der individuellen Einkommenssituation ab. Wichtig ist, dass man vor einer Entscheidung für oder gegen die Altersteilzeit die voraussichtliche Höhe der Rente bei vorzeitigem Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Abschläge berechnet und mit der Höhe der Rente bei Altersteilzeit, die sich durch die niedrigeren Beiträge aus dem reduzierten Verdienst ergibt, vergleicht.

Für Arbeitnehmer, die vor 1952 geboren wurden, gilt noch die Regelung der Altersrente nach Altersteilzeit, wonach die Altersrente ab einem Alter von 60 Jahren beantragt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Dauer der geleisteten Altersteilzeit betrug mindestens 24 Monate.
  • Es liegt eine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von mindestens 15 Jahren vor.
  • Der Antragsteller war für mindestens 8 der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn pflichtversichert.

Eine Auszahlung ohne Abschläge ist ab 65 möglich. Die Altersrente nach Altersteilzeit kann von jüngeren Versicherten nicht mehr in Anspruch genommen werden. Für sie gelten die Regelungen für die anderen Formen der Altersrente mit den entsprechenden Altersgrenzen und Abschlägen.

Betriebsrente

Die Betriebsrente oder betriebliche Altersvorsorge ist eine Leistung des Arbeitgebers zur Altersvorsorge der Mitarbeiter. Die Rahmenbedingungen für eine Betriebsrente sind im Betriebsrentengesetz festgelegt, der Anspruch auf eine Betriebsrente an sich ist hingegen nicht gesetzlich verankert, sondern beruht auf einer Vereinbarung entweder individuell im Arbeitsvertrag oder für Teile bzw. die Gesamtheit der Belegschaft in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Wenn der Arbeitgeber sich allerdings zu einer betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, muss er die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes beachten.

Dazu gehört vor allem die Unverfallbarkeit der Leistungszusage, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb mindestens 25 Jahre alt ist und die Versorgungszusage für die Betriebsrente mindestens 5 Jahre lang bestand. Für Entgeltumwandlungen gilt die zeitliche Beschränkung nicht, sie sind immer unverfallbar. Wer also den Arbeitgeber wechselt, hat unter Umständen trotzdem noch Ansprüche auf die Betriebsrente eines früheren Arbeitgebers. Es ist allerdings auch möglich, die Versorgungszusage auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen, entweder durch die Übernahme des Vertrags oder die Übertragung des Werts. Eine betriebliche Altersversorgung kann in verschiedenen Formen vom Arbeitgeber angeboten werden und entweder von ihm selbst oder einem Versorgungsträger durchgeführt werden. Möglich sind:

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Unterstützungskasse
  • Direktzusage

Dabei erfolgt nur bei der Direktzusage eine Anlage der Beiträge durch den Arbeitgeber selbst. Die Beiträge zur Betriebsrente können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gezahlt werden, am häufigsten ist eine Kombination aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zu finden. Die Beiträge des Arbeitnehmers können je nach Anlageform vom Brutto oder Netto abgezogen werden.

Die Beiträge des Arbeitnehmers zur Betriebsrente durch Entgeltumwandlung sind bis maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze nicht sozialversicherungspflichtig. Diese Beiträge werden vom Bruttoentgelt einbehalten und vom Arbeitgeber in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt. Da sich dadurch das Bruttogehalt verringert, ergeben sich in der Regel steuerliche Vorteile.

Der Arbeitgeber muss alle 3 Jahre die Leistungen aus der Betriebsrente prüfen und ggf. erhöhen, wenn die wirtschaftliche Lage es erlaubt. Die Prüfung kann unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. automatische Erhöhungen bei Pensionskasse) entfallen.

Frührente

Wenn ein Arbeitnehmer davon spricht in Frührente zu gehen, ist damit keine spezielle Form der gesetzlichen Rente gemeint. Der Begriff Frührente , den es im Übrigen in der gesetzlichen Rentenversicherung gar nicht gibt, sagt lediglich aus, das man vor Erreichen der Altersgrenze die gesetzliche Rente beantragt.

Es gibt manche Rentenformen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Rentenbeginn ohne Abschläge auf die Rente ermöglichen. Das sind neben der Erwerbsminderungsrente die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Altersrente für Schwerbehinderte. Wird die Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze beantragt, müssen Sie mit finanziellen Einbußen rechnen. Es wird pro Monat, die die Rentenzahlung früher beginnt, ein Abschlag von 0,3% vom monatlichen Rentenbetrag abgezogen.

Nachdem die Höhe der Rente außerdem von Haus aus schon unter der vollen Rente liegt, da nicht bis zum Erreichen der Altersgrenze Beiträge gezahlt werden, verlieren Sie doppelt. Der Abschlag geht nämlich nicht von dem rein theoretischen vollen Wert weg, sondern vom tatsächlich erreichten niedrigeren Rentenbetrag. Damit Sie die Kürzung besser abschätzen können, stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund auf ihrer Homepage einen Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner zur Verfügung.

Die Erwerbsminderungsrente kann unabhängig vom Alter beantragt werden, wenn der Versicherte durch Krankheit oder Behinderung berufsunfähig, teilweise erwerbsgemindert oder voll erwerbsgemindert ist.

Neben den gesundheitlichen Voraussetzungen gilt,

  • dass der Versicherte eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren vorweisen kann (entfällt bei Arbeitsunfällen)
  • dass er/sie in den letzten 5 Jahren mindesten 3 Jahre lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat
  • bei Berufsunfähigkeit, dass er/sie vor 1961 geboren wurde

Laut Definition bedeutet teilweise erwerbsgemindert, dass man weniger als 6 Stunden, aber mehr als 3 Stunden täglich arbeiten kann; voll erwerbsgemindert, dass man weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente, die Ihnen bei Eintreten der Erwerbsminderung individuell zusteht, können Sie der jährlichen Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung entnehmen. Es kann auch, je nach Hinzuverdienst, eine Halbrente genehmigt werden.

Gesetzliche Rente

Die gesetzliche Rente ist in die Altersrente, Hinterbliebenenrente und Erwerbsminderungsrente gegliedert. Bei der Regelaltersrente sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um die Rente ohne Abzüge zu erhalten. Neben der Erreichung der Altersgrenze von 65 bis max. 67 Jahren (abhängig vom Geburtsjahr) muss auch die Wartezeit von mindestens 5 Jahren erfüllt sein. Die gesetzliche Altersrente kann zwar auch früher beantragt werden, jedoch werden dann Abschläge vom Rentenbetrag abgezogen (0,3% pro Monat).

Die Höhe der gesetzlichen Rente hängt von den eingezahlten Beiträgen ab. Als Versicherter erhalten Sie jährlich eine Mitteilung über den Stand Ihres Rentenkontos zum Jahresende, in der die voraussichtliche Höhe der Rente bei gleichbleibenden Beiträgen sowie die Höhe der Rente bei sofortiger Beantragung und die Höhe der Erwerbsminderungsrente aufgeführt sind. Zur Berechnung der Rente abzüglich der Abschläge für vorzeitige Beantragung können Sie den Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung Bund nutzen.

Die Auszahlung der gesetzlichen Rente erfolgt immer nur auf vorherigen Antrag des Versicherten. Auch bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt keine automatische Auszahlung. Der Antrag muss an den zuständigen Rentenversicherungsträger des jeweiligen Bundeslandes geschickt werden. Die Formulare können Sie u. a. auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung herunterladen.

Der Antrag sollte rechtzeitig vor Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen und damit der Auszahlungsphase gestellt werden, damit die Rentenzahlung pünktlich mit dem Monat der Erreichung beginnen können. Sie haben die Möglichkeit den Antrag bis 3 Kalendermonate nach dem Zeitpunkt der Erreichung der Voraussetzungen nachzureichen, ohne finanzielle Einbußen zu haben. Spätere Anträge führen dazu, dass der Rentenbeginn auf den Antragsmonat gelegt wird. Dadurch verlieren Sie - je nach Zeitpunkt des Antrags - die Rente zumindest für diese 3 Monate, da sie nicht nachgezahlt wird.

Die Auszahlung der Rente übernimmt der Rentenversicherungsträger, sie erfolgt mittels Überweisung auf Ihr Konto (laut Angaben im Antrag). Beiträge des Rentners zur Krankenversicherung werden, sofern zutreffend, vorher abgezogen.

Grundsicherung

In der Sozialgesetzgebung ist die Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter bzw. bei Erwerbsunfähigkeit als Sozialleistung des Staates festgelegt. Für die Anträge, Bearbeitung und Auszahlung sind daher die örtlichen Sozialämter zuständig. Die Grundsicherung im Alter ist also auch keine Rente, obwohl sie an die gleichen Altersgrenzen geknüpft ist. Gleiches gilt für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung, die nichts mit der Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung zu tun hat.

Wie andere Sozialleistungen auch ist der Anspruch auf Grundsicherung beschränkt auf bedürftige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten können, da ihr Einkommen bzw. Vermögen zu gering ist. Um die Grundsicherung im Alter beantragen zu können, müssen Sie die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren bzw. bis zu 67 Jahren (je nach Geburtsjahr) erreicht haben. Voraussetzung für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist eine dauerhafte, 100% -ige Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, d. h. der Antragsteller kann weniger als 3 Stunden täglich arbeiten.

Darüber hinaus muss das Alter des Antragstellers zwischen 18 und 65 Jahren betragen, da sonst andere Sozialleistungen greifen. Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung können auch Behinderte bekommen, die bei den Eltern oder anderen Verwandten leben.

Der Antrag auf Grundsicherung muss beim zuständigen Sozialamt gestellt werden und kann in der Regel nur für einen Zeitraum von 12 Monaten genehmigt werden.

Die Höhe der Grundsicherung berechnet sich nach den Regelsätzen zum Lebensunterhalt, den Mehrbedarfen und den Unterkunftskosten, die auch für die Sozialhilfe gelten. Der volle Regelsatz in 2014 für Alleinstehende beträgt 391 Euro, für weitere Haushaltsangehörige je nach Alter zwischen 313 Euro und 353 Euro. Vorhandenes Einkommen und Vermögen des Antragstellers werden angerechnet, aber anders als bei der Sozialhilfe wird nicht auf das Vermögen und Einkommen der Verwandten ersten Grades (in der Regel der Kinder) zurückgegriffen, solange deren jährliches Einkommen weniger als 100.000 Euro beträgt.

Zusätzliche Informationen zur Grundsicherung erhalten Sie sowohl bei den örtlichen Sozialämtern als auch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Hinterbliebenenrente

In der gesetzlichen Rentenversicherung verfallen die Rentenansprüche nicht mit dem Tod des Versicherten, sondern es wird eine Rente an Hinterbliebene ausbezahlt. Dazu zählt die Witwenrente, die Waisenrente und die Erziehungsrente für geschiedene Ehepartner mit Kind.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente und deren Höhe sind je nach Form der Hinterbliebenenrente unterschiedlich. Eine Witwen- bzw. Witwerrente setzt voraus, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtskräftig bestand und der/die Verstorbene eine Wartezeit von mindestens 5 Jahren vorweisen konnte bzw. bereits Rente bezog.

Die Witwenrente wird in Höhe von 60% der Erwerbsminderungsrente (bzw. für Ehen ab 2002 und Ehepartner, die nach 1962 geboren sind, 55%) gezahlt, wenn der überlebende Ehepartner mind. 45 Jahre alt ist, ein minderjähriges oder behindertes Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. In allen anderen Fällen beträgt die Witwenrente nur 25%.

Ist der/die Hinterbliebene noch erwerbstätig, wird das Einkommen, das über dem Freibetrag von derzeit 755,30 Euro (ggf. zuzüglich Kinderfreibetrag) im Westen und 696,70 Euro im Osten liegt, zu 40% angerechnet. Von diesen Beträgen abweichend wird die Witwenrente in den ersten 3 Monaten nach dem Tod in voller Höhe bezahlt.

Hinterbliebene, deren Ehe ab 2002 geschlossen wurde bzw. deren Alter 2002 noch unter 40 Jahren lag, bekommen die kleine Witwenrente max. für 2 Jahre ausbezahlt. Ab 2012 wird zusätzlich die Altersgrenze auf 47 Jahre angehoben.

Kinder, deren Mutter und/oder Vater verstirbt, bekommen Waisenrente (entweder Voll- oder Halbwaisenrente), wenn der verstorbene Elternteil (bei Vollwaisenrente beide Eltern) eine Wartezeit von 5 Jahren vorweisen konnten. Berechtigt sind neben leiblichen Kindern auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.

Die Waisenrente in Höhe von 10% (Halbwaise) bzw. 20% der Erwerbsminderungsrente bekommen Kinder bis zur Volljährigkeit und während der Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr. Eine Anrechnung des Einkommens erfolgt nach der Volljährigkeit, wenn der Freibetrag von 503,54 Euro im Westen bzw. 464,46 Euro im Osten überschritten wird.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist die Pflichtversicherung, in der die meisten Empfänger einer gesetzlichen Rente krankenversichert sind. Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der KVdR ist neben dem Anspruch auf eine gesetzliche Rente und der Einreichung des Rentenantrags auch die sogenannte Vorversicherungszeit, das heißt der Rentner muss vor der Rente eine gewisse Zeit Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war.

Nicht in der KVdR versichert sind Rentner, die

  • bereits anderweitig pflichtversichert sind
  • krankenversicherungsfrei sind
  • aus Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit wurden
  • noch hauptberuflich selbständig tätig sind

Die Krankenversicherung der Rentner kann bei allen gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen werden, wobei der Rentner selbst die Wahl hat, bei welcher Kasse er versichert sein möchte.Die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner richten sich nach den gleichen Regeln wie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern. Die Beiträge müssen sowohl für die Leistungen der gesetzlichen Rente als auch für andere Versorgungsbezüge, Entnahmen aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit gezahlt werden. Die Beiträge aus der gesetzlichen Rente werden direkt vom Rentenversicherungsträger einbehalten und an die Krankenkasse gezahlt.

Da die Pflichtversicherung am Tag der Antragstellung beginnt, kann es sein, dass der Antragsteller bis zur Genehmigung des Antrags anfallende Beiträge selbst zahlen muss, die ihm bei Rentenbeginn dann wieder erstattet werden. Das ist nicht der Fall, wenn der Antragsteller solange noch anderweitig pflichtversichert ist, zum Beispiel weil das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist.

Rentner, die freiwillig in die Pflichtversicherung einzahlen oder eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, können vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen bekommen.

Weitere Informationen zur Krankenversicherung der Rentner erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung oder auch beim Informationsportal Soziale Altersvorsorge.

Private Rentenversicherung

Wer seine Altersversorgung nicht über die gesetzliche Rente bestreiten kann, zum Beispiel aufgrund Versicherungsfreiheit, muss sich privat absichern. Das kann zum einen durch freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, langfristige Vermögensanlagen oder durch eine private Rentenversicherung.

Eine Basisversorgung, die mit der gesetzlichen Rente vergleichbar ist, ist die Rürup-Rente, die sich vor allem an Selbständige richtet. Darüber hinaus gibt es aber noch andere Arten der privaten Rentenversicherung, die ebenfalls von vielen Selbständigen genutzt werden. Viele Versicherungsgesellschaften bieten entsprechende Produkte an, die jedoch teilweise sehr große Schwankungen im Hinblick auf Beiträge, Risiken, Leistungen und Renditen aufweisen.

Grundsätzlich ähnelt die Rentenversicherung der Lebensversicherung, es entfällt jedoch die gesundheitliche Prüfung durch den Versicherer und der Versicherte kann wählen, ob er das gesparte Kapital monatlich ausgezahlt haben möchte oder in einem Betrag. Zusätzliche Leistungen wie Hinterbliebenenrente, Rentengarantiezeit (auch bei Todesfall) und Beitragsrückgewähr im Todesfall müssen gesondert im Vertrag vereinbart werden. Neben der klassischen privaten Rentenversicherung, bei der man monatliche Beiträge einzahlt, gibt es auch die Option einer Sofortrente, bei der einmalig ein großer Betrag eingezahlt wird und die Rentenzahlung umgehend beginnt.

Die Beiträge zur privaten Rentenversicherung kann man als Altersvorsorgeaufwendungen bis zu aktuell 72 Prozent steuerlich absetzbar. Wer die Höchstbeträge von 20.000 Euro für Alleinverdiener bzw. 40.000 Euro für Ehepaare voll ausschöpft, erhält je nach Steuersatz bis zu 9.500 Euro vom Fiskus zurück. Bei Selbständigen entfällt bei der Einkommensteuererklärung die Kürzung des Vorwegabzugs.

Während Selbständige, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen, wie z. B. Lehrer, Journalisten oder Künstler, lediglich die Rürup- Förderung und die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge nutzen können, haben GmbH- Geschäftsführer eine zusätzliche Option. Sie können wie andere Mitarbeiter die private Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abschließen und dadurch weitere Vorteile und Förderung nutzen. Voraussetzung ist, dass die Rentenversicherung zertifiziert ist. Zu beachten ist auch, dass manch selbstständige Geschäftsführer pflichtversichert sind und eine gesetzliche Rente beziehen können. Als Ergänzung ist aufgrund des meist gehobenen Lebensstandards eine private Rentenversicherung auch dann sinnvoll.

Renteneintrittsalter

Vor nicht allzu langer Zeit hat die Bundesregierung ab 2012 die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze für die Regelaltersrente von vorher 65 auf 67 Jahre beschlossen. Die Anhebung erfolgt stufenweise und ist an das Geburtsjahr gekoppelt, das bedeutet, dass sich für alle Versicherten ab dem Geburtsjahr 1947 die Altersgrenze um 1 Monat pro Lebensjahr erhöht und ab dem Geburtsjahr 1959 um 2 Monate. Damit soll das Renteneintrittsalter an die steigende Lebenserwartung angepasst werden. Wenn jedoch nicht parallel dazu entscheidende Veränderungen am Arbeitsmarkt einhergehen, die es älteren Menschen auch tatsächlich ermöglichen länger zu arbeiten, wird die Rente mit 67 lediglich zu einer Rentenkürzung führen.

Der Vorteil für den Staat liegt zunächst darin, dass während der Übergangszeit weniger Rentner eine Rente beanspruchen bzw. die Rente niedriger ist, wenn sie nicht bis 67 arbeiten. Ein Teil des dadurch gesparten Geldes fließt aber wahrscheinlich wieder ins Arbeitslosengeld, wenn nicht genügend Arbeitsplätze für ältere Menschen da sind.

Auch wenn die Regelaltersrente erst mit 65 bis 67 Jahren beansprucht werden kann, besteht trotzdem die Möglichkeit früher in Rente zu gehen. Langjährig Versicherte können bereits ab einem Alter von 63 Jahren Rente beziehen (mit Abschlägen), wenn sie eine Wartezeit (Beitragszeiten und angerechnete Zeiten) von mindestens 35 Jahren nachweisen können.

Für bestimmte Renten gelten abweichende Altersgrenzen: Die Altersrente für Schwerbehinderte beginnt bei 60 Jahren und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bei 63 Jahren. Für Arbeitnehmer, die in Altersteilzeit gehen, ist das früheste Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente ebenfalls 63 Jahre, außer sie sind vor 1952 geboren, dann ist das früheste Renteneintrittsalter 60 Jahre. Die Altersgrenze für den Anspruch auf die Regelaltersrente ohne Abschläge bleibt in diesem Fall bei 65 Jahren.

Auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund finden Sie einen Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner mit dem Sie individuell Ihren Rentenbeginn und die dementsprechende voraussichtliche Rentenhöhe herausfinden können.

Riester-Rente

Die zusätzlich private und betriebliche Altersvorsorge wird seit einigen Jahren staatlich gefördert. Die bekannteste Förderung ist die Riester-Rente. Zuständig für die Vergabe der Riester-Rente ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, bei der Sie neben den Antragsformularen auch sämtliche Informationen zur Förderung sowie eine Hilfe zur Berechnung der Ansprüche finden.

Anspruch auf Riester-Förderung haben alle steuerpflichtigen Bürger/-innen in Deutschland, wenn sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen:

  • Förderfähiger Personenkreis: Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung für Landwirte und deren Ehepartner sowie Beamte, Arbeitssuchende (auch ohne Bezüge), Bezieher von Erwerbsminderungsrente und versicherungsfrei Beschäftigte
  • Die Auszahlungsphase der Altersvorsorge hat noch nicht begonnen.
  • Die gewählte Zusatzabsicherung ist zertifiziert und beinhaltet eine Mindestzusage.
  • Der Antrag für das jeweilige Jahr muss innerhalb von 2 Jahren gestellt worden sein.

Die Riester-Rente ist nicht eine Erhöhung der Rentenbezüge aus einer Zusatzrente, sondern ein Zuschlag zur Beitragszahlung bzw. ein Sonderausgabenabzug. Die Prüfung, was für den Einzelnen günstiger ist, erfolgt durch das Finanzamt. Der Zuschlag wird direkt an den entsprechenden Versorgungsträger, bei dem Sie die private Rentenversicherung haben bzw. an Ihren Arbeitgeber, bei dem Sie die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen haben, gezahlt und Ihrem Beitragskonto gut geschrieben.

Die Grundzulage beträgt pro Person 154 Euro, die Kinderzulage 185 Euro bzw. 300 Euro (Geburten ab 2008). Die volle Zulage erhalten nur diejenigen, die den Mindestbeitrag einzahlen. In der Auszahlungsphase ist die Riester- Rente steuerpflichtig. Der Sonderausgabenabzug kommt Ihnen bei der Steuererklärung direkt zu Gute, da die Beiträge als zusätzliche Sonderausgaben angerechnet werden und dadurch steuerfrei sind. Das dient zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung.

Ob sich die Riester- Rente für Sie lohnt, hängt von Ihren Einkommensverhältnissen und Lebensumständen ab. Mit Hilfe der Rechenbeispiele auf der Homepage der Rentenversicherung Bund können Sie Ihre Entscheidung treffen. In der Regel lohnt sich die Riester- Förderung für Geringverdiener nicht. Ein einkommensunabhängiger Nachteil der Riester- Rente ist, dass die Zulagen bei Kündigung des Vertrags zurückgezahlt werden müssen.

Rürup-Rente

Eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge für alle, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, ist die Rürup-Rente. Obwohl der Rentenversicherungsvertrag ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung aufgebaut ist, enthält er nicht zwangsweise eine Hinterbliebenenrente, außer man zahlt extra dafür. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann aber muss nicht Bestandteil des Vertrages sein. Die Leistungszahlung erfolgt ebenso wie bei der gesetzlichen Rente nur in Monatsraten. Eine Alternative der Teilkapitalauszahlung wie bei anderen privaten Rentenversicherungen ist bei der Rürup-Rente ausgeschlossen. Die Rürup-Rente wird in der Regel als klassische Rentenversicherung bzw. fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen.

Ein Vorteil der Rürup- Rente, der vor allem eine Absicherung in Notlagen bedeutet, ist, dass das angesparte Kapital weder pfändbar ist, noch bei Hartz IV (ALG 2) als Vermögen angerechnet wird. Neben den steuerlichen Vorteilen ist für Geringverdiener und Selbständige mit stark schwankendem Einkommen positiv, dass die Beiträge flexibel gestaltet werden können, zum Beispiel mit geringen monatlichen Zahlungen in Kombination mit der Aufstockung durch Einmalzahlungen.

Wie alle anderen Kosten zur Altersvorsorge können auch die Beiträge zur Rürup- Rente steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt für 66% der Einzahlungen und max. für 20.000 Euro, wobei die steuerliche Förderung bis 2025 schrittweise auf 100% steigt, jeweils um 2% pro Jahr.

Allerdings ist ein Nachteil, dass die ausgezahlten Rentenbeträge der Rürup- Rente komplett steuerpflichtig sind. Ein weiterer Nachteil der Rürup- Rente ist, dass sie nicht übertragen oder vererbt werden kann und auch nicht gekündigt werden kann. Darüber hinaus werden extra Gebühren erhoben, wenn der Versicherte Zuzahlungen leistet, um die Jahreshöchstgrenze zu erreichen.

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