Betriebsrente

         

    Betriebsrente

    Die Betriebsrente oder betriebliche Altersvorsorge ist eine Leistung des Arbeitgebers zur Altersvorsorge der Mitarbeiter. Die Rahmenbedingungen für eine Betriebsrente sind im Betriebsrentengesetz festgelegt, der Anspruch auf eine Betriebsrente an sich ist hingegen nicht gesetzlich verankert, sondern beruht auf einer Vereinbarung entweder individuell im Arbeitsvertrag oder für Teile bzw. die Gesamtheit der Belegschaft in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Wenn der Arbeitgeber sich allerdings zu einer betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, muss er die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes beachten.

    Dazu gehört vor allem die Unverfallbarkeit der Leistungszusage, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb mindestens 25 Jahre alt ist und die Versorgungszusage für die Betriebsrente mindestens 5 Jahre lang bestand. Für Entgeltumwandlung gilt die zeitliche Beschränkung nicht, sie sind immer unverfallbar. Wer also den Arbeitgeber wechselt, hat unter Umständen trotzdem noch Ansprüche auf die Betriebsrente eines früheren Arbeitgebers. Es ist allerdings auch möglich, die Versorgungszusage auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen, entweder durch die Übernahme des Vertrags oder die Übertragung des Werts.

    Eine betriebliche Altersversorgung kann in verschiedenen Formen vom Arbeitgeber angeboten werden und entweder von ihm selbst oder einem Versorgungsträger durchgeführt werden. Möglich sind:


    • Direktversicherung
    • Pensionskasse
    • Pensionsfonds
    • Unterstützungskasse
    • Direktzusage


    Dabei erfolgt nur bei der Direktzusage eine Anlage der Beiträge durch den Arbeitgeber selbst. Die Beiträge zur Betriebsrente können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gezahlt werden, am häufigsten ist eine Kombination aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zu finden. Die Beiträge des Arbeitnehmers können je nach Anlageform vom Brutto oder Netto abgezogen werden. Die Beiträge des Arbeitnehmers zur Betriebsrente durch Entgeltumwandlung sind bis maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze nicht sozialversicherungspflichtig. Diese Beiträge werden vom Bruttoentgelt einbehalten und vom Arbeitgeber in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt. Da sich dadurch das Bruttogehalt verringert, ergeben sich in der Regel steuerliche Vorteile.

    Der Arbeitgeber muss alle 3 Jahre die Leistungen aus der Betriebsrente prüfen und ggf. erhöhen, wenn die wirtschaftliche Lage es erlaubt. Die Prüfung kann unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. automatische Erhöhungen bei Pensionskasse) entfallen.

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