Grundsicherung

         

    Grundsicherung

    In der Sozialgesetzgebung ist die Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter bzw. bei Erwerbsunfähigkeit als Sozialleistung des Staates festgelegt. Für die Anträge, Bearbeitung und Auszahlung sind daher die örtlichen Sozialämter zuständig. Die Grundsicherung im Alter ist also auch keine Rente, obwohl sie an die gleichen Altersgrenzen geknüpft ist. Gleiches gilt für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung, die nichts mit der Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung zu tun hat.

    Wie andere Sozialleistungen auch ist der Anspruch auf Grundsicherung beschränkt auf bedürftige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten können, da ihr Einkommen bzw. Vermögen zu gering ist. Um die Grundsicherung im Alter beantragen zu können, müssen Sie die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren bzw. bis zu 67 Jahren (je nach Geburtsjahr) erreicht haben. Voraussetzung für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist eine dauerhafte, 100% Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, d. h. der Antragsteller kann weniger als 3 Stunden täglich arbeiten. Darüber hinaus muss das Alter des Antragstellers zwischen 18 und 65 Jahren betragen, da sonst andere Sozialleistungen greifen. Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung können auch Behinderte bekommen, die bei den Eltern oder anderen Verwandten leben.

    Der Antrag auf Grundsicherung muss beim zuständigen Sozialamt gestellt werden und kann in der Regel nur für einen Zeitraum von 12 Monaten genehmigt werden.

    Die Höhe der Grundsicherung berechnet sich nach den Regelsätzen zum Lebensunterhalt, den Mehrbedarfen und den Unterkunftskosten, die auch für die Sozialhilfe gelten. Der volle Regelsatz für Alleinstehende beträgt aktuell 359 Euro, für weitere Haushaltsangehörige je nach Alter zwischen 215 Euro und 287 Euro. Vorhandenes Einkommen und Vermögen des Antragstellers wird angerechnet, aber anders als bei der Sozialhilfe wird nicht auf das Vermögen und Einkommen der Verwandten ersten Grades (in der Regel der Kinder) zurückgegriffen, solange deren jährliches Einkommen weniger als 100.000 Euro beträgt.

    Zusätzliche Informationen zur Grundsicherung erhalten Sie sowohl bei den örtlichen Sozialämtern als auch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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